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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.2013, Az.: BVerwG 5 B 54.13
Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts mangels Einlegung dieser durch einen vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43118
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 54.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 24.06.2013 - AZ: 19 A 2008/12

BVerwG, 29.07.2013 - BVerwG 5 B 54.13

Redaktioneller Leitsatz:

Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die gesetzliche Pflicht, sich von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen, mit dem Grundgesetz im Einklang steht (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2001 - BVerwG 9 A 12.01 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 100 S. 5 <S. 7>; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78 <93> und vom 9. Juli 1975 - 1 BvR 54/75 - NJW 1975, 2340 <2341>). Für die vom Kläger angestrebte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist auch deshalb kein Raum.

2

Die Beschwerde ist auch unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vormeier

Dr. Häußler

Dr. Störmer

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