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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.2013, Az.: BVerwG 1 PKH 11.12 (1 B 17.12)
Aufhebung von Prozesskostenhilfe aufgrund Nichtzahlung fälliger Raten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42758
Aktenzeichen: BVerwG 1 PKH 11.12 (1 B 17.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Stuttgart - 19.10.2007 - AZ: VG 6 K 3681/07

VGH Baden-Württemberg - 04.05.2012 - AZ: VGH 11 S 3/12

BVerwG - 14.03.2013 - AZ: BVerwG 1 B 17.12

BVerwG, 24.07.2013 - BVerwG 1 PKH 11.12 (1 B 17.12)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2013
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Die dem Kläger mit Beschluss vom 15. August 2012 bewilligte Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.

Gründe

1

Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 letztmalig an die Einzahlung der fälligen Raten erinnert wurde, ist bisher ein Zahlungseingang in der angeordneten Ratenhöhe nicht erfolgt.

2

Die letzte Einzahlung erfolgte im Februar 2013 und liegt damit mehr als drei Monate zurück, ohne dass der Zahlungsrückstand begründet worden wäre. Der Zahlungsrückstand beläuft sich auf 263,90 €. Nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2013 ist der Kläger ohne vollständig bekannte Adresse in die Türkei verzogen. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind daher erfüllt.

3

Die Prozesskostenhilfe wird daher gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.

4

Die auf die Partei entfallenden Kosten werden gesondert durch die Gerichtskasse eingezogen.

Dr. Maidowski

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