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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.2013, Az.: BVerwG 3 B 41.13
Berufung des Berufsobergerichts zur Prüfung der Zulässigkeit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen des Berufsobergerichts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42416
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 41.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 10.01.2013 - AZ: OVG 90 H 1.11

BVerwG - 14.05.2013 - AZ: BVerwG 3 B 13.13

BVerwG, 23.07.2013 - BVerwG 3 B 41.13

Redaktioneller Leitsatz:

Die Prüfung, ob nach Maßgabe des Berliner Kammergesetzes gegen Entscheidungen des Berufsobergerichts die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegeben ist, obliegt nicht dem Bundesverwaltungsgericht. Dazu ist vielmehr das Berufsobergericht berufen, dessen Entscheidung für den Senat bindend ist.

In dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschuldigten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2013 - BVerwG 3 B 13.13 - wird zurückgewiesen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch den Beschluss vom 14. Mai 2013, mit dem die Beschwerde des Beschuldigten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Senat für Heilberufe - vom 10. Januar 2013 verworfen worden ist, den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2

Der Beschuldigte macht zur Begründung der Anhörungsrüge geltend, der Senat sei auf sein Vorbringen zu § 24 BerlKG, der über § 41 BerlDiszG, § 69 BDiszG auf die §§ 132 ff. VwGO verweisen würde, nicht eingegangen und habe diese "Verweisungskette" keiner eigenen Würdigung unterzogen. Es sei offensichtlich, dass hiernach in berufsgerichtlichen Verfahren eine Revisionsinstanz eröffnet sei. Es begründe daher einen weiteren Gehörsverstoß, dass der Senat sich mit den in der Beschwerdebegründung angeführten Zulassungsgründen nach § 132 VwGO nicht befasst habe. Damit zeigt der Beschuldigte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch kein Übergehen von Vortrag, wenn das Gericht der Rechtsansicht eines Prozessbeteiligten nicht folgt oder aus dessen Vorbringen abweichende Wertungen oder Schlussfolgerungen zieht. So liegt der Fall hier; der Senat hat eingehend begründet, weshalb eine Revisionsinstanz nicht eröffnet ist. Die Prüfung, ob nach Maßgabe des Berliner Kammergesetzes gegen Entscheidungen des Berufsobergerichts die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegeben ist, obliegt nicht dem Senat. Dazu ist vielmehr das Berufsobergericht berufen, das diese Frage unter Würdigung der Verweisungsnorm des § 24 BerlKG für den Senat bindend verneint hat (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013, Rn. 4 f.). Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie im Revisionsverfahrensrecht (vgl. zur Bindung des Revisionsgerichts an die Auslegung des irrevisiblen Landesrechts durch die Vorinstanz: § 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Ausgehend davon bestand für den Senat weder Veranlassung, auf die benannte Verweisungskette weiter einzugehen, noch war er befugt, sich inhaltlich mit den geltend gemachten Zulassungsgründen des § 132 Abs. 2 VwGO zu befassen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Kley

Dr. Kuhlmann

Dr. Wysk

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