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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.2013, Az.: BVerwG 3 B 20.13
Gemeinsames Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Form einer Behörde des Ausstellerstaats als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41493
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 20.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 14.01.2013 - AZ: VGH 10 S 1021/12

Rechtsgrundlage:

§ 132 Abs. 2 VwGO

BVerwG, 18.07.2013 - BVerwG 3 B 20.13

Redaktioneller Leitsatz:

Auch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit erfüllt das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Soweit sie auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Berufungsurteils gestützt wird, handelt es sich um keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Gründe, die zur Zulassung einer Revision führen können. Der außerdem geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

2

Der Kläger, dem in Deutschland mehrfach die Fahrerlaubnis entzogen worden war, erwarb am 13. August 2007 in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im Führerschein ist ein tschechischer Wohnsitz angegeben. Nach einer Mitteilung des Bezirksamts Usti, dass die Erfüllung der Aufenthaltsbedingungen nicht offensichtlich sei, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2010 fest, dass für den Kläger keine Fahrberechtigung in Deutschland bestehe. Die auf Aufhebung dieses Bescheides gerichtete Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Zwar sei im tschechischen Führerschein des Klägers ein dortiger Wohnsitz eingetragen, doch ergebe sich aus den vom Senat beim Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit eingeholten Informationen in unbestreitbarer Weise, dass die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt gewesen sei. Damit folge die Berechtigung zur Nichtanerkennung dieser Fahrerlaubnis bereits aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

3

1. Mit der Geltendmachung aus Sicht des Klägers bestehender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Berufungsurteils, für die in der Beschwerdebegründung verschiedene Gründe kurz angesprochen werden, werden die in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Zulassungsgründe verfehlt. Soweit damit stillschweigend zugleich auf eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abgezielt werden sollte, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise herausgearbeitet.

4

2. Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob es sich bei dem Gemeinsamen Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit um eine Behörde des Ausstellerstaats handele, rechtfertigt die insoweit ausdrücklich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrte Zulassung der Revision ebenfalls nicht. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass auch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 9.11 - LKV 2011, 558 - [...] Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH, Be-schluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 61 [EuGH 09.07.2009 - C-445/08]; s. dazu nun auch EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 71 f. [EuGH 01.03.2012 - Rs. C-467/10]). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Inwieweit die verwerteten Informationen diesen Anforderungen genügen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Kley

Buchheister

Liebler

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