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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.2013, Az.: BVerwG 5 A 1.13
Bestimmung der Gerichtszuständigkeit im Rahmen eines Datenauskunftsansprchs gegenüber dem Bundeskanzleramt
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41501
Aktenzeichen: BVerwG 5 A 1.13
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 15.07.2013 - BVerwG 5 A 1.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin.

Gründe

1

Die Entscheidung über die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

2

Mit ihrer am 17. Juni 2013 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen das Bundeskanzleramt und begehrt - gestützt auf "VwGO, BDSG und BVerfSchG u.a." - Datenauskunft.

3

Eine Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO im ersten Rechtszug zu entscheiden hätte, liegt nicht vor. Insbesondere ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO gegeben. Hierauf sind die Beteiligten hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

4

Zuständig für die vorliegende Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht Berlin (§§ 45, 52 Nr. 2 Satz 2 bzw. Nr. 5 VwGO), an das der Rechtsstreit zu verweisen ist.

Vormeier

Dr. Häußler

Dr. Störmer

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