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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.2013, Az.: BVerwG 1 WNB 2.13
Musterlösung als Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung im Bereich des Soldatenrechts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46579
Aktenzeichen: BVerwG 1 WNB 2.13
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 12.07.2013 - BVerwG 1 WNB 2.13

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Stabsunteroffizier (FA) ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 12. Juli 2013
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 25. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Sache kommt die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) nicht zu. Die geltend gemachten Abweichungen von Entscheidungen des Senats und des Bundesverfassungsgerichts (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) liegen nicht vor.

2

Gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO denselben Anforderungen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gestellt werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 -Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258, vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9 = NZWehrr 2010, 252 und vom 21. Januar 2011 - BVerwG 1 WNB 1.11 -).

3

1. Die von der Beschwerde unter Hinweis auf die Vielzahl praktischer Prüfungen im Bereich der Feldwebellehrgänge bzw. allgemein im Soldatenrecht sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

ob die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Musterlösung bei praktischen Prüfungen keine Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit einer Bewertung ist,

4

führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie sich unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens beantworten lässt.

5

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, unter anderem durch das von der Beschwerde erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - (NVwZ 1993, 677 = BVerwGE 91, 262 = [...] Rn. 21, 27, 28; vgl. außerdem z.B. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 und Beschluss vom 15. Juli 2010 - BVerwG 2 B 104.09 - [...] Rn. 5, 6 jeweils m.w.N.) ist grundsätzlich geklärt, dass das Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und das Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erfordern, dass die Prüfer die Bewertung einer schriftlichen berufsrelevanten Prüfungsleistung schriftlich begründen. Diese Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Aus der Begründung der Bewertung muss zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Für mündliche und berufspraktische Prüfungsleistungen hängt diese Pflicht der Prüfer, ihre Bewertung der Prüfungsleistung zu begründen, von den entsprechenden speziellen normativen Vorgaben und im Übrigen davon ab, ob der Prüfling eine solche Begründung verlangt, wann er dies tut, mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Daraus folgt, dass die Begründung der Bewertung mündlicher und berufspraktischer Prüfungsleistungen - soweit eine spezielle normative Regelung fehlt - nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen kann.

6

Entgegen der Behauptung der Beschwerde wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Musterlösung als Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung nicht verlangt. Durch das Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 = [...] Rn. 35) ist geklärt, dass es zwar rechtlich nicht zu beanstanden ist und für eine Überprüfung förderlich sein kann, wenn ein Prüfer der Begründung seiner Bewertung eine Gliederung nach Art einer "Musterlösung" voranstellt. Es stellt aber eine unzulässige Einengung des dem Prüfling zustehenden "Antwortspiel-raums" (vgl. im Einzelnen zu diesem Gegenstück des Beurteilungsspielraums der Prüfer: Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - Rn. 27 = BVerwGE 124, 317 = Buchholz 236.110 § 27 SLV 2002 Nr. 1) dar, wenn ein Prüfer eine Prüfungsleistung mit der Begründung beanstandet, dass der Prüfling sich nicht an den Aufbau der "Musterlösung" gehalten und die darin aufgeführten einzelnen Punkte nicht behandelt habe. Um festzustellen, ob ein Prüfling den geforderten eigenständigen Lösungsweg mit einer sachgerechten Lösung beschritten hat, muss der Prüfer die vom Prüfling angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken - unabhängig davon, ob sie in der "Musterlösung" enthalten sind - danach beurteilen, ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten Aufbauschemas bewegen, ob sie sachlich richtig oder zumindest vertretbar und logisch begründet sind und ob für die geforderte Prüfungsleistung wichtige Gesichtspunkte gesehen worden sind. Maßgebliche Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung ist mithin nicht die Lösungsskizze, sondern die eigenständige Bewertung des Prüfers (Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. Rn. 33 und 35).

7

In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, dass Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen für die Prüfer lediglich eine allgemeine, nicht verbindliche Hilfestellung darstellen (vgl. z.B. Beschluss vom 11. Juni 1996 - BVerwG 6 B 88.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 = [...] Rn. 4) und dass die Anwendung gleicher Bewertungsmaßstäbe für alle Prüfungsteilnehmer durch das Fehlen einer Musterlösung nicht in Frage gestellt wird (Beschluss vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - BVerwGE 73, 376 = [...] Rn. 65, Rn. 66).

8

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage lässt sich damit ohne Weiteres so beantworten, dass für die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung eine Musterlösung grundsätzlich keine Voraussetzung ist; dies gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche oder berufspraktische Prüfungsleistungen.

9

2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz ist nicht den Anforderungen gemäß dargelegt, weil § 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO bestimmt, dass auf der Ebene des Bundesverwaltungsgerichts nur die Abweichung von einer Entscheidung der Wehrdienstsenate rügefähig ist. Die behauptete Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Truppendienstgerichts vom Urteil des 6. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - (NVwZ 1993, 677) kann deshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht begründen.

10

3. Soweit die Beschwerde weiterhin geltend macht, das Truppendienstgericht habe zu Unrecht die Festlegung von Prüfungsfächern als Sperrfach dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn zugeschrieben, wird eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage nicht dargelegt. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang außerdem das Erfordernis betont, die Sperrfächer im Vorfeld schriftlich und einheitlich, d.h. anhand von Erlassen bzw. von Verwaltungsvorschriften zu regeln, um den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren, wird eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage ebenfalls nicht dargelegt. Ersichtlich kritisiert die Beschwerde an dieser Stelle eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall; dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 WBO (Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 - BVerwG 1 WNB 4.09 -, vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 WNB 7.10 - Rn. 11 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2> und vom 11. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB 3.11 - Rn. 3).

11

4. Die Beschwerde beanstandet schließlich eine Abweichung der Entscheidung des Truppendienstgerichts vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 - (BVerfGE 84, 34 <53 f.>). Sie behauptet, das Truppendienstgericht habe den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ausgeführten Rechtssatz nicht beachtet, dass prüfungsspezifische Wertungen nur eingeschränkt überprüfbar seien, nämlich dahingehend, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begangen oder anzuwendendes Recht verkannt hätten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen seien, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hätten oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen; dies gelte jedoch nicht für fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und den Prüflingen, die der gerichtlichen Kontrolle in vollem Umfang unterlägen; deshalb dürften zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden oder zum Nichtbestehen führen.

12

Mit diesem Vorbringen wird eine Divergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts setzt die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 20. November 2007 - BVerwG 7 BN 4.07 - [...] Rn. 9, vom 28. August 2009 - BVerwG 8 B 42.09 - [...] Rn. 9 und vom 4. September 2009 - BVerwG 7 B 8.09 - [...] Rn. 15 f., jeweils m.w.N.). Diese Anforderungen gelten entsprechend für die Vorschriften über die Divergenzrüge in § 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO und § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO (Beschlüsse vom 6. Januar 2010 - BVerwG 1 WNB 7.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 3 Rn. 7 = NZWehrr 2010, 160 und vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 WNB 4.10 - Rn. 19).

13

Entgegen diesen Anforderungen hat die Beschwerde keinen eigenen Rechtssatz des Truppendienstgerichts bezeichnet, der mit dem benannten Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 nicht im Einklang stünde.

14

Selbst wenn man insoweit einen "dargelegten" Rechtssatz in dem Hinweis der Beschwerde sähe, das Truppendienstgericht habe "in kurzen Worten behauptet, dass es nicht dazu berufen sei, die Prüfungsleistung der Antragstellerin selbst zu bewerten", führt dieses Vorbringen nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Denn mit dieser Aussage auf S. 10 des angefochtenen Beschlusses und mit dem nachfolgenden Hinweis auf Inhalt und Grenzen der richterlichen Kontrolldichte hat das Truppendienstgericht zutreffend betont, dass die Wehrdienstgerichte nicht dazu berufen sind, eine eigene Bewertung einer Prüfungsleistung vorzunehmen, sondern nur dazu, die von den Prüfern bewertete Prüfungsleistung in den Grenzen der richterlichen Kontrolldichte und unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer und des Antwortspielraums des Prüflings gerichtlich zu kontrollieren. Diese vom Truppendienstgericht an dieser Stelle skizzierte Rechtsauffassung weicht nicht von dem benannten, im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (a.a.O.) enthaltenen Rechtssatz ab.

15

Mit dem weiteren Vorbringen zu den im Beschwerdeverfahren gerügten zahlreichen inhaltlichen Fehlern der Bewertung beanstandet die Beschwerde lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall. Das reicht für die Darlegung einer Divergenz nicht aus (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 24. September 2012 - BVerwG 1 WNB 1.12 - Rn. 6).

16

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. von Heimburg

Dr. Langer

Dr. Frentz

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