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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.2013, Az.: BVerwG 3 B 12.13 (3 B 48.12)
Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit einem Streit über die Versagung der beruflichen Rehabilitierung wegen Spitzeldienste in der ehemaligen DDR
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40969
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 12.13 (3 B 48.12)
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 10.07.2013 - BVerwG 3 B 12.13 (3 B 48.12)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 3 B 48.12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die - rechtzeitig erhobene - Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2012 (vom Kläger fälschlicherweise mit dem Datum "14.01.2013" bezeichnet) ist unbegründet. Mit der Rüge wird nicht aufgezeigt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

2

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung seiner beruflichen Rehabilitierung, weil er in der DDR als inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Kriminalpolizei der Volkspolizei Spitzeldienste geleistet hatte (§ 4 BerRehaG). Er meint, der Senat habe seinen Vortrag dazu nicht in Erwägung gezogen, dass er nicht gewusst habe, für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen zu sein, dass er die Zusammenarbeit beenden wollte, als er Personen ausforschen sollte, und dass er zur weiteren Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Der Senat hat diesen Vortrag im Beschluss vom 20. Dezember 2012 indes sehr wohl zur Kenntnis genommen und unter revisionsrechtlichen Aspekten gewürdigt (BA S. 4 f.). Das Verwaltungsgericht war danach aus Gründen des Prozessrechts berechtigt, die Behauptungen des Klägers nicht weiter aufzuklären, weil sie entweder nicht entscheidungserheblich waren oder der Kläger die dem Verwaltungsgericht vorliegende Tatsachengrundlage nicht mit substanziiertem eigenen Vortrag erschüttert hat, sondern nur im Wege des Ausforschungsbeweises, also "ins Blaue" hinein infrage stellen wollte. Soweit der Kläger im Übrigen Gründe vorbringt, aus denen er die Bewertung der Spitzeltätigkeit durch das Verwaltungsgericht für falsch hält, wird daraus weder ein vom Senat bislang übersehener Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ersichtlich, der die Zulassung der Revision rechtfertigen kann, noch ein entscheidungserhebliches Übergehen von Vortrag.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Kley

Dr. Kuhlmann

Dr. Wysk

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