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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.2013, Az.: BVerwG 10 B 5.13 (10 C 7.13)
Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach den Konsequenzen des Bekanntwerdens einer ausländischen Anerkennung eines Klägers als Flüchtling im Rahmen einer Klage gegen die Verfahrenseinstellung nach §§ 33, 32 AsylVfG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41499
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 5.13 (10 C 7.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern -17.01.2013 - AZ: VGH 20 B 12.30347

BVerwG, 05.07.2013 - BVerwG 10 B 5.13 (10 C 7.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen einer Klage gegen die Verfahrenseinstellung nach §§ 33, 32 AsylVfG auf das Bekanntwerden einer ausländischen Anerkennung des Klägers als Flüchtling zu reagieren und welche Konsequenzen dies für einen Ausspruch zum Abschiebungsschutz hat.

3

Über die weiteren Zulassungsrügen braucht daher nicht entschieden werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 7.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Kraft

Prof. Dr. Dörig

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