Beschl. v. 04.07.2013, Az.: BVerwG 3 B 66.12 (3 C 17.13)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Münster - 25.03.2009 - AZ: 5 K 955/08
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.06.2012 - AZ: 13 A 1073/09
nachgehend:
BVerwG, 04.07.2013 - BVerwG 3 B 66.12 (3 C 17.13)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Juni 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und unter welchen Voraussetzungen das in einer Kammersatzung (Berufsordnung) vorgesehene Zustimmungserfordernis zur Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kley
Dr. Kuhlmann
Liebler
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