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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.06.2013, Az.: BVerwG 5 B 10.13
Klärungsbedürftigkeit der Frage eines Entschädigungsanspruchs für einen rechtskräftig festgestellten Entzug des dinglichen Nutzungsrechts als schädigende Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39222
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 10.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt an der Oder - 26.11.2012 - AZ: VG 4 K 1120/10

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 3 VermG

§ 1 EntschG

BVerwG, 17.06.2013 - BVerwG 5 B 10.13

Redaktioneller Leitsatz:

In Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt ist, kann die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Beschwerde hält die Fragen für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob der rechtskräftig festgestellte Entzug des hier in Rede stehenden dinglichen Nutzungsrechts als schädigende Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG eine Entschädigung nach dem EntschG nach sich zu ziehen hat;

ob die Grundsätze des Bewertungsrechts, der Finanzrechtsprechung und der Verwaltungspraxis, die einheitlich bei dinglichen Nutzungsrechten selbst bei Gebäude(Roh-)bauten auf fremden Grund und Boden von einem ... selbständig bewertbaren Vermögensgegenstand ausgehen, der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt hiernach eindeutig entgegen stehen."

3

Sie rügt weiter, das Verwaltungsgericht sei sowohl von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1999 - BVerwG 8 B 67.99 - abgewichen, "der von einer Vergleichbarkeit von Erbbaurechten einerseits und dinglichen Nutzungsrechten andererseits" ausgehe, als auch von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 - BVerwG 5 C 3.10 -, in dem der Rechtssatz aufgestellt worden sei, dass "für alle Vermögenswerte im Sinne des Vermögensgesetzes die Grundlagen der Entschädigung zu bestimmen sind".

4

Unabhängig davon, ob die Beschwerde überhaupt den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt, kann sie jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil das Beschwerdevorbringen nicht berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschlüsse vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53, vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041 und vom 2. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 60.08 - [...]). Das ist hier nicht der Fall.

5

Mit dem Beschwerdevorbringen zur Grundsatz- und Divergenzrüge greifen die Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, mit denen es die Klage hinsichtlich ihres Begehrens, ihnen eine Entschädigung für ein entzogenes dingliches Nutzungsrecht zu gewähren, abgewiesen hat. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, dass den Klägern kein Entschädigungsanspruch nach § 1 EntschG zustehe, selbständig tragend auf zwei Gründe gestützt:

6

Zum einen hat es ausgeführt (UA S. 7 Ziff. 2), dass - soweit die Kläger eine Entschädigung hinsichtlich des faktisch entzogenen dinglichen Nutzungsrechts begehrten - zwar bestandskräftig eine Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG festgestellt worden sei. Es fehle jedoch bereits an einer Entscheidung über die Restitutionsfähigkeit des geschädigten Vermögenswertes. Erst wenn feststehe, dass die Rückübertragung ausgeschlossen sei, bestehe ein Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Kläger hätten vor dem 31. Mai 1995 insoweit Entschädigung gewählt, wofür jedoch jeglicher Anhaltspunkt fehle.

7

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht (UA S. 8 ff.) die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs darauf gestützt, dass "dessen ungeachtet" das "hier betroffene dingliche Nutzungsrecht nicht entschädigungsfähig" sei, weil es maßgebliche Unterschiede zu dem von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG erfassten Erbbaurecht aufweise und das einschlägige Bewertungsgesetz keine Vorschriften über die Bewertung eines dinglichen Nutzungsrechts enthalte.

8

Mit ihrem Beschwerdevorbringen greifen die Kläger allein die zweite Begründung an. Hinsichtlich der zuerst genannten selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass es bereits an einer Entscheidung über die Restitutionsfähigkeit des geschädigten Vermögenswertes fehle, macht die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend.

9

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

10

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

11

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Vormeier

Dr. Häußler

Dr. Störmer

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