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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.2013, Az.: BVerwG 3 B 73.12
Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen beruflicher Nachteile
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38627
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 73.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Chemnitz - 07.06.2012 - AZ: VG 3 K 287/11

BVerwG, 11.06.2013 - BVerwG 3 B 73.12

Redaktioneller Leitsatz:

Mit Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils wird keine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage aufgezeigt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen beruflicher Nachteile, die sie erlitten habe, nachdem ihr Ehemann von einer Dienstreise nicht in die DDR zurückgekehrt war. Der Antrag blieb im Verwaltungs- und Klageverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen aus, es erscheine zwar glaubhaft, dass die Klägerin nach dem ungenehmigten Verbleiben ihres Ehemanns in der Bundesrepublik Deutschland Repressalien ausgesetzt gewesen und ihr die weitere Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Bereich der Forschung untersagt worden sei. Nach dem Inhalt der Akten könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass ihr im Zusammenhang mit staatlichen Verfolgungshandlungen die Ausübung eines sozial gleichwertigen Berufs nicht möglich gewesen sei. Nach der Überzeugung der Kammer sei es die Entscheidung der Klägerin gewesen, das Beschäftigungsverhältnis mit ihrem ehemaligen Betrieb zu lösen und im Anschluss daran keine weitere berufliche Tätigkeit auszuüben.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Weder ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt (1.) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.).

3

1. Es trifft nicht zu, dass das angefochtene Urteil verspätet abgefasst worden ist. Zwar verpflichtete § 116 Abs. 2 VwGO das Verwaltungsgericht dazu, sein Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln, nachdem es in der mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet hatte, die Entscheidung zuzustellen. Dieser Verpflichtung ist es aber nachgekommen. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle wurde das vollständig abgefasste Urteil am Mittwoch, dem 20. Juni 2012 dort niedergelegt bzw. abgegeben, also einen Tag vor dem Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung vom Donnerstag, dem 7. Juni 2012 (vgl. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Im Übrigen war der Geschäftsstelle am 7. Juni 2012 der unterschriebene Urteilstenor übergeben worden (Bl. 46 der Gerichtsakte). Schon dadurch wurde die Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO entsprechend § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gewahrt (vgl. Beschlüsse vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 CB 4.69 -BVerwGE 38, 220[BVerwG 24.06.1971 - BVerwG I CB 4.69]; vom 3. August 1998 - BVerwG 7 B 236.98 - [...] Rn. 5 und vom 18. Juni 2010 - BVerwG 8 B 116.09 - [...] Rn. 9).

4

2. Dem Vorbringen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Eine ausdrückliche Rechtsfrage formuliert die Beschwerde nicht. Sie wendet sich vielmehr mit umfangreichen Ausführungen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils und damit gegen dessen sachliche Richtigkeit. Eine über den Fall hinausweisende, verallgemeinerungsfähige Frage wird daraus nicht ersichtlich.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley

Dr. Kuhlmann

Dr. Wysk

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