Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.2013, Az.: BVerwG 7 B 5.13
Prüfung eines Eingriffs in das Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht über Art. 14 GG hinaus an den Art. 12 und Art. 2 GG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39312
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 5.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 27.11.2012 - AZ: 22 A 09.40034

BVerwG, 04.06.2013 - BVerwG 7 B 5.13

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Welches Gewicht einer Erschwerung der Erreichbarkeit von Teilen einer landwirtschaftlichen Hofstelle in der Abwägung der Belange nach § 18 Satz 2 AEG zukommt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

  2. 2.

    Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es eine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

  3. 3.

    Zur Begründung einer Aufklärungsrüge muss der Beschwerdeführer darlegen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen entscheidungserheblich waren. Maßgebend hierfür ist der materiellrechtliche Standpunkt der Vorinstanz, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte.

  4. 4.

    Liegt bereits ein Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Gutachten sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

3

a) Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage,

 ob ein Eingriff in das Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht über Art. 14 Abs. 3 GG hinaus auch an den Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG deshalb zu prüfen ist, weil der Eingreifende bzw. vorliegend der Betreiber/Initiator und rechtlich und wirtschaftlich Begünstigte dieses Eingriffs gerade gegenüber dem Eingriffsbelasteten eine Verpflichtung übernommen hat, die einen solchen Eingriff ausschließt.
4

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie geht davon aus, dass die Verpflichtung der Beigeladenen, den Bahnübergang aufrechtzuerhalten, es ausschließt, dem Kläger das Überfahrtrecht auf der Grundlage einer Planfeststellung nach §§ 18, 22 AEG zu entziehen. Eine solche Wirkung kommt aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs weder der dem altrechtlichen Überfahrtrecht korrespondierenden Verpflichtung noch dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts München zu, durch das die Beigeladene verpflichtet wurde, die ersatzlose Auflassung des Bahnübergangs zu unterlassen und die Überfahrt und den Übergang über die Bahnstrecke für den Kläger zu ermöglichen (VGH UA Rn. 19). Die Verpflichtung, die die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in der Kaufurkunde vom 20. Juni 1873 übernommen hat, schränkt nicht die Befugnis der Beklagten ein, gemäß §§ 18, 22 AEG den Bahnübergang im Wege der Planfeststellung zu beseitigen und damit die Grundlage zu schaffen, dem Kläger das Überfahrtrecht im Wege der Enteignung gegen Entschädigung zu entziehen. Darauf hat auch das Oberlandesgericht München in seinem Urteil hingewiesen. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, welche über Art. 14 Abs. 3 GG hinausgehenden Anforderungen an den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss als Grundlage einer nachfolgenden Enteignung sich aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sollten. Dass im Rahmen der Planfeststellung und der insoweit gemäß § 18 Satz 2 AEG erforderlichen Abwägung die Folgen der Beseitigung des Bahnübergangs für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu berücksichtigen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt (UA Rn. 39 ff.). Dass sich insoweit aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG über das Abwägungsgebot hinausgehende Anforderungen an den Planfeststellungsbeschluss ergeben könnten, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht.

5

b) Die Frage,

 ob bei der Entscheidung bezüglich der Abwägung von Planvarianten ein Fehlverhalten und ein Unterlassen des Planungsbegünstigten zu berücksichtigen ist,

ist auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls zugeschnitten und damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

6

c) Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG durch den vom Verwaltungsgerichtshof angestellten Kostenvergleich der Planungsalternativen rügt (I.3 der Beschwerdebegründung), ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt sowohl die Formulierung einer Rechtsfrage als auch die Darlegung, inwiefern die Kritik des Klägers an dem Kostenvergleich eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben sollte.

7

d) Die Frage,

 ob ein wegfallender Anschluss eines betrieblich genutzten Grundstücks an den Wirtschaftsbereich einer landwirtschaftlichen Hofstelle und den damit verbundenen An-schluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz ein kaum zu überwindendes Hindernis bei der Abwägung der Belange nach §§ 22 und 18 AEG darstellt, weil ein übermäßiger Eingriff in das Eigentum und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb samt seinen Entwicklungsmöglichkeiten nach Art. 14 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG vorliegt,

wäre, soweit sie in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Dass das Grundstück Flurstück Nr. a durch die Beseitigung des Bahnübergangs die rechtlich gesicherte Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz und an den Wirtschaftsbereich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Klägers verliert, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass das Grundstück Flurstück Nr. a für die Anbindung an das öffentliche Straßennetz auf den Bahnübergang am Bahn-km 73,627 nicht angewiesen, sondern auch über den Bahnübergang bei Bahn-km 73,473 erreichbar ist, der an einer ausgebauten öffentlichen Ortsverbindungsstraße liegt (VGH UA Rn. 37, 39). An diese tatsächliche Feststellung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden; die insoweit erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (dazu unten 2.a). Feststellungen zu der Frage, ob zur Erreichung des Grundstücks Flurstück Nr. a von der Ortsverbindungsstraße das Grundstück Flurstück Nr. b gequert werden muss und in wessen Eigentum dieses Grundstück steht, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Eine verdeckte Abweichung vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 2011 - 5 S 2436/10 - ([...]) liegt darin nicht, denn auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Rahmen der Abwägung darauf abgestellt, ob der Landwirt auf die Zufahrtsmöglichkeit über den bisherigen Bahnübergang angewiesen ist ([...] Rn. 54). Unstreitig war zwischen den Beteiligten allerdings, dass der Bahnübergang bei Bahn-km 73,473 von einer Viehherde nicht sicher überquert werden kann (VGH UA Rn. 40). Für eine nachhaltige Milchviehhaltung im Betrieb des Klägers ist ein Viehtrieb über den Bahnübergang auf der Ortsverbindungsstraße nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht notwendig (UA Rn. 40, 46). Welches Gewicht einer Erschwerung der Erreichbarkeit von Teilen einer landwirtschaftlichen Hofstelle in der Abwägung der Belange nach § 18 Satz 2 AEG zukommt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

8

2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

9

a) Der Kläger rügt, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in sich widersprüchlich seien. Der Verwaltungsgerichtshof gehe einerseits in Randnummer 39 des Urteils davon aus, dass der Bahnübergang bei Bahn-km 73,473 einen ausreichenden Ersatz für den Wegfall des streitgegenständlichen Bahnübergangs darstelle, stelle aber andererseits in Randnummer 40 fest, dass der Bahnübergang bei Bahn-km 73,473 wegen der Steigung bzw. des Gefälles und der zuggesteuerten Schrankenanlage von einer Viehherde nicht sicher überquert werden könne.

10

Mit diesem Vortrag ist ein Verfahrensfehler nicht dargetan; eine Verfahrensvorschrift, die verletzt sein könnte, wird nicht bezeichnet. Abgesehen hiervon liegt der behauptete Widerspruch nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Randnummer 39 des Urteils davon ausgegangen, dass der Bahnübergang bei Bahn-km 73,473 von gängigen landwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzt werden kann; ein Widerspruch zur fehlenden Passierbarkeit mit einer Viehherde liegt darin nicht.

11

Der Kläger macht weiter geltend, der Verwaltungsgerichtshof hätte bei genauer Prüfung festgestellt, dass ein Ersatzübergang bei Bahn-km 73,473 nicht geschaffen worden sei. Wie aus Anlage 4 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 28. April 2010 ersichtlich, verbinde der Ersatzbahnübergang das Grundstück Flurstück Nr. a nicht unmittelbar, sondern nur über das Grundstück Flurstück Nr. b mit dem öffentlichen Straßennetz.

12

Welche Verfahrensvorschrift insoweit verletzt sein sollte, legt der Kläger wiederum nicht dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat es für den Kläger als zumutbar angesehen, auf den nur etwa 150 m bis 200 m weiter südlich gelegenen, seit Außerbetriebsetzung des streitgegenständlichen Bahnübergangs im Jahr 1994 (VGH UA S. 3) allein nutzbaren Bahnübergang bei Bahn-km 73,473 auszuweichen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob das Grundstück Flurstück Nr. a über diesen Bahnübergang unmittelbar an das öffentliche Straßen- und Wegenetz angeschlossen ist. Der Kläger hatte sich auf das Fehlen einer unmittelbaren Anbindung und etwaige daraus folgende Zugangserschwerungen nicht berufen; jedenfalls macht er dies mit der Beschwerde nicht geltend. Für den Verwaltungsgerichtshof bestand im Übrigen auch deshalb kein Anlass, dieser Frage näher nachzugehen, weil eine unmittelbare Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz auch über den streitgegenständlichen Bahnübergang nicht gegeben war; dieser verband das Grundstück Flurstück Nr. a mit der Hofstelle, nicht aber mit dem öffentlichen Straßennetz.

13

b) Als Verletzung rechtlichen Gehörs rügt der Kläger, dass der Verwaltungsgerichtshof ihn nicht darauf hingewiesen habe, von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 2011 abweichen zu wollen; auf einen Hinweis hätte er zur Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen dargelegt, dass es allein und entscheidend auf die rechtlich gesicherte Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz ankomme.

14

Mit diesem Vorbringen ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Beteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären können. Das Tatsachengericht ist jedoch nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es eine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 17. Januar 2013 - BVerwG 7 B 18.12 - [...] Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dass es für die sowohl vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als auch im vorliegenden Verfahren zu beantwortende Frage, ob ein bestehender Bahnübergang durch einen anderen adäquat ersetzt wird, auf alle Umstände ankommen kann, die für die tatsächliche Erreichbarkeit der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen und die rechtliche Sicherung dieser Anbindung relevant sind, lag auf der Hand; hierauf musste der Verwaltungsgerichtshof den Kläger nicht hinweisen.

15

c) Auch die Aufklärungsrügen bleiben ohne Erfolg.

16

aa) Der Kläger rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof den schriftsätzlich angebotenen Beweis für die Tatsache, dass durch geringfügiges Abtragen der Böschung eine weitgehende Sicht hergestellt und die Blockstelle T. wieder besetzt und der Bahnübergang von dort aus bedient werden könne, nicht erhoben habe (II.3.a der Beschwerdebegründung).

17

Insoweit genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Zur Begründung einer Aufklärungsrüge muss der Beschwerdeführer darlegen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen entscheidungserheblich waren. Maßgebend hierfür ist der materiellrechtliche Standpunkt der Vorinstanz, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (Beschluss vom 17. Januar 2013 a.a.O. Rn. 16). Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die freie Sicht auf die Strecke keine hinreichende Sicherheit bieten könne, wenn - wie hier - Großvieh über das Bahngleis getrieben werden solle (UA Rn. 38). Die Blockstelle T. solle nach dem geplanten und teilweise verwirklichten Gesamtkonzept einer vom Stellwerk M. aus zentral gesteuerten Stellwerkstechnik wegfallen bzw. nicht mehr mit Personal besetzt werden (UA Rn. 22). Dass der Verwaltungsgerichtshof ausgehend hiervon die Entscheidungserheblichkeit der genannten Tatsachen zu Unrecht verneint hat und inwiefern er eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen haben sollte, legt der Kläger nicht dar.

18

bb) Der Kläger rügt weiter, dass der Verwaltungsgerichtshof es unterlassen habe, die Ausgestaltung des streitgegenständlichen Bahnübergangs mittels einer Wechselsprechanlage abzuklären (II.3.b der Beschwerdebegründung).

19

Auch insoweit ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht hinreichend dargetan. Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat (Beschluss vom 17. Januar 2013 a.a.O. Rn. 15). Zu welchen Tatsachen der Verwaltungsgerichtshof, soweit es um die Kosten der Nachrüstung des Bahnübergangs und die Sicherheit des Bahnübergangs nach Einbau einer Wechselsprechanlage geht, hätte Beweis erheben sollen, legt der Kläger nicht dar. Unabhängig hiervon verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschlüsse vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784 und vom 1. Juni 2007 - BVerwG 4 B 21.07 - [...] Rn. 3). Beweisanträge hat der Kläger nicht gestellt.

20

cc) Der Kläger meint, dass der Verwaltungsgerichtshof über seine Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen Herrn Johann S. hätte Beweis erheben müssen (II.3.c der Beschwerdebegründung).

21

Die Rüge ist unbegründet. Liegt - wie hier - bereits ein Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Gutachten sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (Beschluss vom 3. Februar 2010 - BVerwG 7 B 35.09 - [...] Rn. 12). Derartige Fehler hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der zuletzt im Schriftsatz vom 12. Juli 2012 dargelegten Kritik des Klägers am Gutachten nicht festgestellt (UA Rn. 43). Dass die Verwertung des Gutachtens gemessen an diesen Grundsätzen zu beanstanden sein könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht; der Kläger wiederholt insoweit lediglich seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 12. Juli 2012.

22

dd) Soweit der Kläger schließlich rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof ein Gutachten zur Frage der Existenzgefährdung nicht eingeholt hat, liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht schon deshalb nicht vor, weil er dies nicht ausdrücklich beantragt hatte. Warum sich dem Gericht die Erforderlichkeit eines Gutachtens trotz der in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils dargelegten Umstände auch ohne Beweisantrag hätte aufdrängen sollen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Gleiches gilt für die Frage, aus welchen verfahrensrechtlichen Gründen der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet gewesen sein sollte, in den Entscheidungsgründen ein Schreiben der Beigeladenen aus dem Jahr 1998 zu würdigen, in dem diese noch davon ausging, dass als Ersatz für den Bahnübergang eine Viehtriebsunterführung und eine neue Zufahrtstraße geschaffen werden müssten.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Nolte

Guttenberger

Dr. Philipp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.