Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.2013, Az.: BVerwG 4 C 4.13
Rücknahme einer Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39957
Aktenzeichen: BVerwG 4 C 4.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 24.01.2003 - AZ: VGH 8 S 2209/02

BVerwG, 27.05.2013 - BVerwG 4 C 4.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 mit Einwilligung der Revisionsbeklagten vom 22. Mai 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Der Beigeladene zu 1 hat der Zurücknahme der Revision widersprochen. Darauf kommt es prozessual indes nicht an. Ein Beigeladener kann nach § 66 VwGO lediglich Sachanträge stellen, aber nicht verhindern, dass der Streit ohne seine Zustimmung beendet wird. Dies folgt aus seiner abhängigen Stellung im Prozess, die selbst im Falle einer notwendigen Beiladung nicht entfällt (Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992, 276; Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - NJW 1968, 2395 [BVerwG 07.06.1968 - BVerwG IV B 165.67]).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 GKG a.F.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Bumke

Dr. Gatz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.