Urt. v. 23.05.2013, Az.: BVerwG 5 B 22.13
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 23.05.2013 - BVerwG 5 B 22.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 - BVerwG 5 B 22.13, 5 PKH 11.13 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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