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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.2013, Az.: BVerwG 4 B 23.13
Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung einer versäumten gerichtlichen Aufklärung bzgl. der messtechnischen Evalution von prognostizierten Lärmwerten in einem Schallgutachten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37632
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 23.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 18.02.2013 - AZ: 2 A 2135/11

Fundstelle:

BauR 2014, 148

BVerwG, 23.05.2013 - BVerwG 4 B 23.13

Redaktioneller Leitsatz:

Das Ermessen des Tatsachengerichts hinsichtlich der Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler.

3

Der Kläger rügt, dass das Oberverwaltungsgericht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen habe. Das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht seiner Anregung in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt, eine messtechnische Evaluation der im Schallgutachten der Fa. K. GmbH prognostizierten Lärmwerte zu veranlassen.

4

Die Rüge ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat das Schallgutachten der K. GmbH, das die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt hatte, durch einen Experten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen prüfen lassen (UA S. 18). Der Experte hat für das Oberverwaltungsgericht überzeugend bestätigt, dass es sich bei der schalltechnischen Untersuchung der K. GmbH um ein in fachlicher Hinsicht ordnungsgemäß erstelltes Gutachten handelt, dessen Ergebnis im Verfahren zur Genehmigung des Nachtbetriebs der Beigeladenen zugrunde gelegt werden konnte (UA S. 19). Zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens brauchte sich das Oberverwaltungsgericht nicht veranlasst zu sehen. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 und Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268). So liegt es hier nicht. Das Oberverwaltungsgericht durfte im Hinblick auf die aus seiner Sicht nachvollziehbare, von einer unabhängigen Fachbehörde abgegebene Bestätigung der Validität der Ergebnisse und fachlichen Bewertung des Schallgutachtens der K. GmbH davon absehen, weiteren Sachverständigenbeweis etwa in Form von Immissionsmessungen zu erheben.

5

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Die sinngemäß gestellte Frage, ob für die Prognose, welcher Lärm mit der Ausweitung der Betriebszeiten eines vorhandenen Gewerbebetriebs verbunden ist, der Lärm gemessen werden muss, der vom ausgeübten Betrieb ausgeht, ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Gutachten der K. GmbH hinsichtlich der Halleninnenpegel auf frühere schalltechnische Untersuchungen zurückgreift, für die Emissionsmessungen durchgeführt worden waren (UA S. 23). An diese Feststellung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Bumke

Dr. Gatz

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