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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.2013, Az.: BVerwG 4 C 5.13
Kostenentscheidung nach Rücknahme der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37631
Aktenzeichen: BVerwG 4 C 5.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 24.01.2003 - AZ: 8 S 2224/02

BVerwG - 04.05.2005 - AZ: BVerwG 4 C 6/04

Fundstelle:

ZLW 2014, 159-160

BVerwG, 16.05.2013 - BVerwG 4 C 5.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 mit Einwilligung der Revisionsbeklagten zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 GKG a.F.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Bumke

Dr. Gatz

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