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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.2013, Az.: BVerwG 3 B 61.12
Zulässigkeit der Bezeichnung der Beschäftigten in einer Zahnarztpraxis als "Kinderzahnärzte" oder "Kinderzahnarztpraxis"
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37889
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 61.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Arnsberg - 28.05.2010 - AZ: 3 K 3194/08

OVG Nordrhein-Westfalen - 25.05.2012 - AZ: 13 A 1384/10

BVerwG, 07.05.2013 - BVerwG 3 B 61.12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Die verfassungsrechtlichen Fragen zu den durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen für Werbeverbote und zu den Voraussetzungen einer berufswidrigen Werbung von Ärzten sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärt.

2.

Ob sich die Werbemaßnahme eines Arztes als irreführend und daher berufswidrig darstellt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger betreiben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Die Beklagte untersagte ihnen mit Bescheid vom 16. September 2008, ihre Praxis in der Außendarstellung als "Kinderzahnarztpraxis" und sich oder ihre Beschäftigten als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen; des Weiteren verbot sie den Klägern, die Internetadresse "www.kinder...de" für ihre Praxishomepage zu verwenden. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" oder "Kinderzahnarztpraxis" irreführend sei, weil bei Patienten der falsche Eindruck entstehen könne, im Bereich der Zahnmedizin existiere eine entsprechende fachzahnärztliche Qualifikation. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit den Klägern für sämtliche Formen der Außendarstellung untersagt worden ist, in ihrer Praxis Beschäftige als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen; im Übrigen hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat keinen Erfolg. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Revision.

3

1. a) Soweit sich die Begründung der einschränkungslos erhobenen Beschwerde auf den klageabweisenden Teil des Berufungsurteils bezieht, ergibt sich die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs schon daraus, dass die Beklagte durch diesen Teil des Urteils nicht beschwert ist.

4

Die für ein Rechtsmittel des Klägers oder des Beklagten erforderliche Beschwer kann grundsätzlich nicht schon in den Gründen der angefochtenen Entscheidung liegen, sondern nur gegeben sein, wenn die Entscheidung im Ergebnis von dem Antrag des Verfahrensbeteiligten zu dessen Lasten abweicht (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 - NJW 2002, 2122 = [...] Rn. 1 m.w.N.; zur - hier nicht einschlägigen - Ausnahme im Fall der Abweisung einer unzulässigen Klage als unbegründet: Beschluss vom 2. November 2011 - BVerwG 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 [nF] VwGO Nr. 96 Rn. 4, 6). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Beklagte wendet sich gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, mit der Angabe "Kinderzahnarzt" oder "Kinderzahnarztpraxis" würden die Patienten nicht über das Führen einer - nach der zahnärztlichen Berufsordnung nicht vorgesehenen - Fachzahnarztbezeichnung getäuscht. Damit ist das Gericht zwar den Gründen des angefochtenen Bescheids nicht gefolgt. Gleichwohl ergibt sich hieraus für die Beklagte keine Beschwer; denn das Oberverwaltungsgericht ist unabhängig davon aus anderen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bezeichnung der Kläger als "Kinderzahnarzt"/"Kinderzahnärzte" und ihrer Praxis als "Kinderzahnarztpraxis" irreführend sei, und hat insoweit die Untersagungsverfügung der Beklagten als rechtmäßig und die Klage als unbegründet erachtet (vgl. Urteilsabdruck S. 14, S. 19 ff.).

5

b) Soweit sich die Beschwerde gegen den Teil des Urteils richtet, mit dem der Klage stattgegeben worden ist, ist die Beklagte als Unterlegene zwar beschwert; dennoch kann ihr Rechtsbehelf auch hier keinen Erfolg haben, weil er an den tragenden Gründen der Entscheidung vorbeigeht. Die Stattgabe der Klage beruht nicht auf der von der Beklagten beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung als "Kinderzahnarzt" sei zulässig, sofern der Betroffene eine Qualifikation in Form des Tätigkeitsschwerpunktes "Kinderzahnheilkunde" aufweise. Das Oberverwaltungsgericht hat die angenommene teilweise Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung vielmehr ausschließlich darauf gestützt, dass die in Rede stehende Regelung inhaltlich zu unbestimmt sei, weil nicht deutlich werde, welche Beschäftigten konkret-individuell von der Untersagung betroffen seien (Urteilsabdruck S. 25 f.). Dagegen hat die Beklagte keine Zulassungsgründe geltend gemacht.

6

2. Aber auch ungeachtet dessen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die als Werbung genutzte Bezeichnung "Kinderzahnarzt" irreführend ist, weil damit beim Patienten eine fehlerhafte Vorstellung über die Existenz einer entsprechenden fachzahnärztlichen Qualifikation hervorgerufen wird, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Beschwerdevorbringen geht daran vorbei, dass das Oberverwaltungsgericht eine Irreführung der Patientenschaft aus anderen Gründen bejaht hat. Es hat darauf abgestellt, dass das Publikum mit der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" zwar nicht zwingend eine Fachzahnarztqualifikation nach dem zahnärztlichen Weiterbildungsrecht verbinde, jedenfalls aber eine nachhaltige Tätigkeit im Bereich der Kinderzahnheilkunde erwarte. Ausgehend davon liege hier eine Irreführung vor, weil die Bezeichnung suggeriere, dass die Kläger jeweils über eine personenbezogene Qualifikation in Form des Tätigkeitsschwerpunktes "Kinderzahnheilkunde" verfügten, was nicht der Fall sei. Dementsprechend sei auch die Angabe "Kinderzahnarztpraxis" irreführend, weil nicht sämtliche in der Praxis tätigen Zahnärzte eine solche Berufsqualifikation aufwiesen (vgl. Urteilsabdruck S. 14, S. 19 ff.). Die der berufungsgerichtlichen Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen binden den Senat; die Beschwerde hat sie nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen (§ 137 Abs. 2 VwGO).

7

Auch die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

"in welcher Weise eine Einschränkung der über Artikel 12 GG geschützten Berufsfreiheit in Bezug auf die konkrete Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Selbstbezeichnung als "Kinderzahnarzt" möglicherweise aus Patientensicht und mit Blick auf die Patientengesundheit schützenswerten Gemeinwohlinteressen und damit dem Schutzzweck des Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG dient",

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der ärztlichen Berufe, insbesondere zu den durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen für Werbeverbote und zu den Voraussetzungen einer berufswidrigen Werbung, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 <257, 260 f.>; Kammerbeschluss vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 407/11 -NJW 2011, 3147 = [...] Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 3 C 4.09 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 110 Rn. 14 ff.) und lassen sich aus Anlass des Streitfalls nicht weiter fallübergreifend klären. Ob sich gemessen an diesen Rechtsprechungsvorgaben - von denen auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - eine Werbemaßnahme als irreführend und daher berufswidrig darstellt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall.

8

3. Auch die Divergenzrüge greift nicht durch. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn sich die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und wenn das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Den sich daraus ergebenden Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

9

Die Beklagte trägt vor, das angefochtene Urteil weiche von dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juni 2011 - 1 BvR 233/10 u.a. - (NJW 2011, 2636 [BVerfG 01.06.2011 - 1 BvR 233/10]) ab. Dort habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Auffassung eines Gerichts, die Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" suggeriere eine Nähe und Vergleichbarkeit mit einer Fachzahnarztbezeichnung und sei deshalb irreführend, ebenso vertretbar sei wie die dieser Auffassung zugrunde liegende Prämisse, ein verständiger Patient wisse nicht, dass die Weiterbildungsordnung den Begriff "Zahnarzt für Implantologie" nicht verwende. In Widerspruch dazu habe das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass Patienten hinter der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" keine entsprechende Fachzahnarztqualifikation vermuteten. Damit arbeitet die Beschwerde keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze der Entscheidungen heraus. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts a.a.O. S. 2638 = [...] Rn. 68) betreffen keine rechtlichen Obersätze, sondern verhalten sich zu der im dortigen Verfahren zur Überprüfung gestellten tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung. Dasselbe gilt für die von der Beschwerde beanstandeten Erwägungen in dem Berufungsurteil; auch diese sind Teil der Subsumtion. Mit der behaupteten Abweichung könnte die Beklagte daher allenfalls einen Subsumtionsfehler aufzeigen, der keine die Revision eröffnende Divergenz begründet. Abgesehen davon würde das Berufungsurteil auf der geltend gemachten Divergenz auch nicht beruhen, weil das Oberverwaltungsgericht - wie gezeigt - im Ergebnis ebenfalls von einer irreführenden, berufswidrigen Werbung ausgegangen ist.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Kley

Dr. Kuhlmann

Liebler

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