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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.2013, Az.: BVerwG 1 WDS-VR 14.13
Anforderungen an die "Querversetzung" eines Soldaten auf einen Dienstposten der gleichen Besoldungshöhe
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39301
Aktenzeichen: BVerwG 1 WDS-VR 14.13
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 07.05.2013 - BVerwG 1 WDS-VR 14.13

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Bei einer angefochtenen Versetzungsverfügung handelt es sich um eine truppendienstliche Maßnahme der Bundeswehr im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 WBO, gegen die gerichtlicher (auch vorläufiger) Rechtsschutz nur im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und nur nach Maßgabe des § 17 WBO (gegebenenfalls in Verbindung mit § 21 Abs. 2 S. 1 WBO) beantragt werden kann. Die insoweit für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes maßgebliche Vorschrift des § 17 Abs. 6 WBO, die für den gerichtlichen Eilrechtsschutz vor der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen anordnet, geht als lex specialis der Norm des § 80 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO vor.

  2. 2.

    Eine Versetzung stellt keine irreversible Maßnahme dar, sondern kann jederzeit - auch nach erfolgtem Dienstantritt auf dem verfügten neuen Dienstposten - rückgängig gemacht werden. Dabei ist die Kombination der Anträge nach § 17 Abs. 6 S. 2 WBO und nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO in analoger Anwendung statthaft und geboten, weil die isolierte gerichtliche Anordnung der Vollzugsfolgenbeseitigung ohne vorherige Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die truppendienstliche Maßnahme oder Entscheidung nicht zulässig ist.

  3. 3.

    Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Dienststelle der Bundeswehr über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die zuständige Dienststelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind.

  4. 4.

    Die Eignung als Teil-Voraussetzung für die Besetzung des Dienstpostens ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar, weil die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung, wen er oder die von ihm insoweit beauftragte Dienststelle für einen zu besetzenden Dienstposten als geeignet ansieht, im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil darstellt. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt festzustellen, ob bei der Eignungsfeststellung ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der Begriff der Eignung verkannt worden ist, sachfremde Erwägungen angestellt wurden, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder Verfahrensvorschriften missachtet wurden.

  5. 5.

    Eine Besetzungsentscheidung der personalbearbeitenden Stelle wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass für den nachzubesetzenden Dienstposten möglicherweise auch andere geeignete Soldaten zur Verfügung stehen. Die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle einen Soldat dienstlich bestmöglich einsetzt, berührt diesen nicht in seinen Rechten.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsfeldwebel ...,
Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 7. Mai 2013
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Mai 2013 gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 1. Februar 2013 anzuordnen, wird abgelehnt.

  2. 2.

    Der Antrag, die Aufhebung der Vollziehung dieser Versetzungsverfügung anzuordnen und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, die unverzügliche Rückgabe des bei der Diensthundeschule der Bundeswehr in ... abgegebenen Diensthundes "K" an den Antragsteller zu veranlassen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 1. Februar 2013, mit der seine Versetzung von dem Dienstposten Kommandofeldwebel und Diensthundeführer Kampfmittelspürhund Streitkräfte bzw. Diensthundeführer Personenspürhund Streitkräfte in der ...kompanie des ... in ... auf den Dienstposten eines Kommandofeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte beim ... in ... angeordnet worden ist. Außerdem beantragt er nach Dienstantritt auf dem Dienstposten in ... die gerichtliche Anordnung, die Vollziehung dieser Versetzungsverfügung aufzuheben und die Rückgabe seines Diensthundes "K" an ihn zu veranlassen.

2

Der 1971 geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2026 enden. Er war seit dem 1. Oktober 1998 Angehöriger des ... in ... in verschiedenen Einheiten. Seit dem 1. Juli 2009 wurde er als Kommandofeldwebel und Diensthundeführer Kampfmittelspürhund Streitkräfte bzw. Diensthundeführer Personenspürhund Streitkräfte auf einem entsprechenden, nach Besoldungsgruppe A 7 - A 9 M bewerteten Dienstposten in der ...kompanie des ... verwendet. Der Antragsteller ist geschieden, hat keine Kinder und wohnt in ...

3

Mit Schreiben vom 6. August 2012 beantragte der Kommandeur des ... bei der Stammdienststelle der Bundeswehr zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Spannungsversetzung des Antragstellers. Diesen Antrag lehnte der Stellvertretende Leiter und Chef des Stabes der Stammdienststelle am 30. November 2012 ab.

4

In einem Personalgespräch am 12. Dezember 2012 erörterte der Personalführer des Antragstellers mit diesem dessen weitere dienstliche Verwendung. Er eröffnete dem Antragsteller die Planung, ihn aus Bedarfsgründen zum 1. April 2013 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer von zwei Jahren zum ... in ... auf den Dienstposten eines Kommandofeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte zu versetzen. Als Grundlagen dieser Entscheidung wurden der dienstliche Bedarf, die Freigabe durch das ..., die räumliche Nähe zum Wohnort des Antragstellers und dessen Stellungnahme zur planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2008 angegeben. Dem Antragsteller wurde bekanntgegeben, dass seine Ausbildung zum Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte bei der Schule für ... und ... in H. für den Zeitraum 23. April 2013 bis 29. Mai 2013 bzw. alternativ für den Zeitraum 11. Juni 2013 bis 12. Juli 2013 eingeplant sei. Der Antragsteller erklärte sich mit der angekündigten Versetzung nicht einverstanden und verwies zur Begründung unter anderem auf seine erweiterte Spezialisierung als Hundeführer.

5

In einem weiteren Personalgespräch am 18. Dezember 2012 wurde dem Antragsteller die angekündigte Versetzung zum 1. April 2013 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. März 2015 mit den maßgeblichen Rahmenbedingungen eröffnet. In diesem Personalgespräch verzichtete der Antragsteller nicht auf die 3-monatige Schutzfrist von der Bekanntgabe der Versetzung bis zum Dienstantritt und beantragte die Beteiligung der Vertrauensperson.

6

Nach Anhörung der Vertrauensperson ordnete das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr mit der angefochtenen Verfügung Nr. ... vom 1. Februar 2013 die Versetzung des Antragstellers von dem Dienstposten Kommandofeldwebel und Diensthundeführer Kampfmittelspürhund Streitkräfte bzw. Diensthundeführer Personenspürhund Streitkräfte in der ...kompanie des ... auf den nach Besoldungsgruppe A 7 - A 9 M bewerteten Dienstposten des Kommandofeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte (DP-ID ...) beim ... in ... zum 1. April 2013 mit Dienstantritt am 6. Mai 2013 an.

7

Gegen diese ihm am 4. Februar 2013 eröffnete Verfügung legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Februar 2013 Beschwerde ein. Er machte unter anderem geltend, er verliere durch die Versetzung die Kommandozulage in Höhe von 5 000 € jährlich, außerdem seinen Diensthund und das zusätzliche Arbeitsentgelt als Hundeführer in Höhe von monatlich 62 €, die Zulage ... in Höhe von monatlich 900 € und die Springerzulage in Höhe von monatlich 63,91 €. Ferner führe die Versetzung zwangsläufig zur Trennung von seinem Diensthund, mit dem er seit Jahren ein eingespieltes Team bilde und wofür er mit hohem Aufwand ausgebildet worden sei. Die Auflösung dieses Diensthundeteams werde im Hinblick auf ohnehin unterbesetzte Dienstposten mit voll ausgebildeten und einsatzbereiten Diensthundeführern im ... einen mittelfristig nicht kompensierbaren Verlust nach sich ziehen. In der Sache bestehe keine dienstliche Notwendigkeit für die strittige Versetzung. Auffällig sei zunächst der unmittelbare zeitliche Zusammenhang der Versetzungsanordnung mit dem gescheiterten Antrag auf vorzeitige Versetzung aufgrund von Störungen, Spannungen und Vertrauensverlusten; ganz offensichtlich sei nach einer anderen Möglichkeit gesucht worden, ihn, den Antragsteller, wegzuversetzen. Die strittige Versetzung laufe den Richtlinien der Stammdienststelle der Bundeswehr für ...-Bewerber völlig zuwider. Denn für diese Einheit bestehe der höchste Bedarf in der Truppe. Andere Soldaten, die wesentlich besser geeignet seien als er selbst, habe man in die Betrachtung für die Besetzung des Dienstpostens in ... nicht einbezogen. Seine Versetzung werde die Einsatzfähigkeit des ... objektiv weiter schwächen. Es komme hinzu, dass der für ihn vorgesehene Dienstposten in ... in naher Zukunft aufgelöst werde.

8

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. März 2013 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die strittige Versetzungsverfügung gemäß § 3 Abs. 2 WBO bis zur endgültigen Klärung der Hauptsache anzuordnen. Diesem Antrag gab der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 22. März 2013 statt und führte zur Begründung aus, dass nach summarischer Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig ausräumbare Zweifel an der Recht- und Zweckmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 1. Februar 2013 bestünden.

9

Mit Beschwerdebescheid vom 23. April 2013 wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde des Antragstellers zurück. Zur Begründung führte er aus, dass für die Versetzung des Antragstellers ein dienstliches Bedürfnis bestehe, weil der Dienstposten des Kommandofeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte beim ... in ... zum 1. April 2013 frei und zu besetzen sei. Versetzungshinderungsgründe nach Nr. 6 und Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien lägen in der Person des Antragstellers nicht vor. Die von ihm vorgetragenen persönlichen Gründe, die sich auf den Wegfall der ihm derzeit gewährten Zulagen und auf die Trennung von dem kostenaufwändig ausgebildeten Diensthund bezögen, rechtfertigten es nicht, von der geplanten Versetzung abzusehen. Ein Zusammenhang mit der von der Stammdienststelle der Bundeswehr abgelehnten Spannungsversetzung bestehe nicht. Mittelfristig entstehe durch die Versetzung kein Verlust bei unterbesetzten Dienstposten im ..., weil bereits ab August 2013 mit der Ausbildung entsprechend geeigneter Soldaten begonnen werden könne. Ohne Erfolg mache der Antragsteller geltend, dass andere Soldaten für den Dienstposten in ... geeigneter seien. Allein dem Kommandeur des ... obliege als zuständigem Bedarfsträger und als dem Verantwortlichen für die Einsatzbereitschaft des ... die Bewertung, ob er den Antragsteller oder einen anderen Unteroffizier für die gegenständliche Versetzung zum ... unter Berücksichtigung der Einsatzbereitschaft des ... freigeben könne. In der angefochtenen Versetzungsverfügung werde irrtümlich auf einen höher bewerteten Dienstposten hingewiesen; der für den Antragsteller jetzt vorgesehene Dienstposten verfüge nur über eine höhere Verwendungsebene (C statt B), sei aber in der Dotierung nicht höherwertig. Diesen missverständlich ausgedrückten Umstand habe man durch eine Korrektur der Versetzungsverfügung am 17. April 2013 richtiggestellt. Unzutreffend sei das Vorbringen des Antragstellers, dass das ... in ... bald aufgelöst werde. Ausweislich des Realisierungsplanes Heer im Rahmen des Bundeswehrstrukturmodells sei der Beginn für die Umgliederung des ... erst ab dem 3. Quartal 2015 vorgesehen. Im Zuge dieser Umgliederung solle die Gruppe Grundlagen des ..., zu der der zukünftige Dienstposten des Antragstellers gehöre, im Amt für ... aufgehen. Fehl gehe der Hinweis des Antragstellers, dass Soldaten wie er, die getreu ihren Dienstpflichten Dienstvergehen und Straftaten meldeten, deswegen aus der Einheit entfernt würden. Die allein aus Bedarfsgründen erfolgte Versetzung sei unabhängig von Meldungen des Antragstellers erfolgt. Anderenfalls wäre es jedem Soldaten an die Hand gegeben, durch Meldungen jedweder Art seine Versetzung zu verhindern.

10

Am 25. April 2013 hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom selben Tag die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die strittige Versetzungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht beantragt. Zu dem Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Schreiben vom 30. April 2013 Stellung genommen.

11

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller ergänzend insbesondere vor:

Er werde seit dem 1. Juli 2009 im Hundezug der ...kompanie des ... verwendet. Seit dem 1. März 2010 habe er einen eigenen Diensthund. Im Einsatz in Afghanistan von April bis Mai 2011 habe ihm der Zugführer befohlen, seinem Diensthund "K" ein Teleimpulsgerät anzulegen. Mit diesem Gerät könnten Stromschläge ausgeteilt werden. Der Zugführer habe ihm befohlen, Strom auf den Hund zu legen. Die Verwendung eines Teleimpulsgerätes sei verboten. Er, der Antragsteller, habe in Kenntnis der Rechtslage diesen Befehl verweigert und den Vorfall gemeldet, der Ermittlungen nach sich gezogen habe. Dies habe zu Spannungen in seiner Einheit geführt. Die daraufhin vom Kommandeur des ... beantragte Spannungsversetzung sei gescheitert, weil es ermessensfehlerhaft sei, gerade denjenigen Beteiligten zu versetzen, den kein Verschulden an der Entstehung und Fortdauer der Konfliktsituation treffe. Sodann habe er zeitnah im Personalgespräch am 12. Dezember 2012 von der strittigen Versetzung erfahren. Für diese Versetzung bestünden keine dienstlichen Gründe im Sinne des § 28 Abs. 2 BBG. Ersichtlich habe man mit der strittigen Versetzung eine Möglichkeit gesucht, ihn nicht im Rahmen der Spannungsversetzung, sondern auf anderem Wege zu versetzen. Für den neuen Dienstposten sei er nicht ausgebildet. Das habe auch der Bundesminister der Verteidigung im Beschwerdebescheid einräumen müssen. Er sei nicht Inhaber der geforderten Ausbildungsund Tätigkeitsbezeichnung Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte. Die Tätigkeit eines Kommandofeldwebels des ..., dessen Aufgabe primär darin bestehe, im Rahmen abgesetzter Truppenteile Aufklärungs- und Kampfeinsätze auf feindlichem Gebiet durchzuführen, unterscheide sich grundlegend von der eines Stabsdienstsoldaten, der im Innendienst am Schreibtisch sitze. Dieser Aspekt sei bei der Ausübung des Ermessens ersichtlich nicht beachtet worden. Es liege ein Ermessensausfall vor. Überdies sei auffällig, dass man nur ihn für den strittigen Dienstposten in ... betrachtet habe. An seiner Stelle seien aber vier andere Soldaten für die Versetzung auf den Stabsdienstposten geeignet, die jedoch nicht betrachtet worden seien. Die Sollstärke des Hundezuges der ...kompanie betrage 17 Mann. Davon seien nur neun Dienstposten besetzt. Seine Weiterverwendung auf seinem bisherigen Dienstposten sei daher sehr gut geeignet, eine Unterdeckung zu verhindern.

12

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... vom 1. Februar 2013 durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr bis zur endgültigen Klärung der Hauptsache anzuordnen,

  2. 2.

    den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, die unverzügliche Rückgabe des bei der Diensthundeschule der Bundeswehr in ... abgegebenen Diensthundes "K" an ihn, den Antragsteller, zu veranlassen.

13

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Er hält den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für unzulässig, weil der Antragsteller keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache gestellt habe. Die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Antrag nach § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO seien zurzeit nicht erfüllt. Darüber hinaus sei der Sachantrag aus den Gründen des Beschwerdebescheids vom 23. April 2013 offensichtlich unbegründet. Soweit der Antragsteller auf die ihm noch fehlende Ausbildung zum Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte hinweise, stelle dies die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung nicht in Frage. Die entsprechende Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung sei nachrangig gegenüber der ebenfalls geforderten (Erst-) Tätigkeitsbezeichnung Kommandofeldwebel, über die der Antragsteller verfüge. Die erforderliche Ausbildung umfasse lediglich 24 Ausbildungstage. Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens im ... werde entgegen der Auffassung des Antragstellers die Expertise eines sehr erfahrenen Kommandofeldwebels benötigt, um die vorzunehmenden Ausbildungen bedarfsträgergerecht und auch bestmöglich einsatzvorbereitend gestalten zu können. Ein Wegfall des für den Antragsteller vorgesehenen Dienstpostens sei derzeit weder im Personalwirtschaftssystem noch in den Organisationsweisungen vorgesehen. Von einer mangelnden Auslastung auf dem für den Antragsteller vorgesehenen Dienstposten könne keine Rede sein. In der ...kompanie des ... seien derzeit 21 Dienstposten Kommandofeldwebel und Diensthundeführer Kampfmittelspürhund Streitkräfte bzw. Diensthundeführer Personenspürhund Streitkräfte ausgewiesen, von denen 10 Dienstposten gesperrt seien, also nicht besetzt werden dürften. Von den verbleibenden 11 Dienstposten seien 10 Dienstposten besetzt, so dass dort aktuell nur ein Dienstposten vakant sei. Nach der Versetzung des Antragstellers würden zwei Dienstposten vorübergehend vakant werden. Der Kommandofeldwebel stelle keine Mangel-Ausbildungs- und Verwendungsreihe dar. Auch wenn es zur Auswahl eines anderen Soldaten gekommen wäre, hätte dessen Versetzung zur Unterdeckung geführt. Mit der Ausbildung eines Nachfolgers auf dem bisherigen Dienstposten des Antragstellers könne bereits im August 2013 begonnen werden. Der Umstand, dass der Antragsteller aufgefordert worden sei, sein empfangenes Material und seinen Diensthund abzugeben, bedeute weder einen unzumutbaren noch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Eine zeitweise Trennung vom Diensthund vermöge dessen Konditionierung auf den Antragsteller nicht zu beeinflussen.

15

Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat mitgeteilt, dass der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. Februar 2013 zunächst beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt habe, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die strittige Versetzungsverfügung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe sich im März 2013 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Truppendienstgericht Süd verwiesen. Dort ist das Verfahren bei der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd unter dem Aktenzeichen S 4 BLa 5/13 geführt worden.

16

Mit Schriftsätzen vom 6. Mai 2013 haben die Geschäftsstelle der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd und der Bevollmächtigte des Antragstellers Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 26. April 2013 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Truppendienstgericht Süd zurückgenommen hat.

17

Außerdem hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Mai 2013 dem Senat ein Doppel seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die strittige Versetzungsverfügung übermittelt, den er am selben Tag dem Bundesminister der Verteidigung vorgelegt hat. In diesem Antrag führt er unter anderem im Einzelnen aus, dass es sich bei den von ihm beanstandeten Verhaltensweisen gegenüber den Diensthunden um tierschutzrechtlich relevante Straftaten handelt.

18

Den Antrag zu 2. hat der Antragsteller am 7. Mai 2013 beim Senat gestellt und vorgetragen, bei einer weiteren Trennung von seinem Diensthund "K." werde die Konditionierung des Tieres Schaden leiden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - ... - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

20

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung "des Rechtsmittels" gegen die strittige Versetzungsverfügung vom 1. Februar 2013 auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützt. Diese Vorschrift stellt indessen nicht die statthafte Rechtsgrundlage für sein Rechtsschutzziel dar.

21

Bei der angefochtenen Versetzungsverfügung handelt es sich um eine truppendienstliche Maßnahme der Bundeswehr im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, gegen die gerichtlicher (auch vorläufiger) Rechtsschutz nur im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (stRspr, vgl. dazu Beschluss vom 26. Oktober 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 6.12 und BVerwG 1 WDS-VR 7.12 -, NZWehrr 2013, 34) und nur nach Maßgabe des § 17 WBO (gegebenenfalls in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) beantragt werden kann. Die insoweit für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes maßgebliche Vorschrift des § 17 Abs. 6 WBO, die für den gerichtlichen Eilrechtsschutz vor der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen anordnet, geht als lex specialis der Norm des § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO vor.

22

Dieser Rechtslage hat der Antragsteller nachträglich dadurch Rechnung getragen, dass er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Mai 2013 gebeten hat, den auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützten Antrag in einen Antrag nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO umzudeuten.

23

Inhaltlich bedarf der Antrag der Auslegung, denn die vom Antragsteller gewünschte gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines nicht näher bestimmten "Rechtsmittels" gegen die Versetzungsverfügung vom 1. Februar 2013 lässt § 17 Abs. 6 WBO nicht zu.

24

Vorgerichtlich hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz durch den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 22. März 2013 erhalten, mit dem seinem Antrag stattgegeben wurde, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 12. Februar 2013 gegen die strittige Versetzungsverfügung vom 1. Februar 2013 gemäß § 3 Abs. 2 WBO anzuordnen. Die Regelungswirkung dieses Bescheids und damit die Geltungsdauer der in ihm angeordneten aufschiebenden Wirkung erstreckte sich aber - entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 3 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative WBO - nur "bis zur Entscheidung über die Beschwerde". Mit dem Erlass des Beschwerdebescheids vom 23. April 2013 entfiel die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, sodass dem Antragsteller grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme nachfolgenden gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes zusteht.

25

Sach- und interessengerecht ist sein Antrag zu 1. daher auf eine angestrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch folgenden und nunmehr am 6. Mai 2013 eingelegten Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung vom 1. Februar 2013 zu beziehen.

26

Der - mit diesem Inhalt und auf der Grundlage des § 17 Abs. 6 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO statthafte - Antrag zu 1. und der Antrag zu 2. haben in der Sache keinen Erfolg.

27

1. Der im Zeitpunkt des Eingangs beim Bundesverwaltungsgericht (25. April 2013) unzulässige Antrag zu 1. ist nachträglich zulässig geworden.

28

a) Am 25. April 2013 stand dem Antrag zu 1. das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO) entgegen.

29

Der Antragsteller hatte gegen die strittige Versetzungsverfügung bereits im Februar 2013 ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit demselben Streitgegenstand beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig gemacht. Dieser Rechtsstreit wurde anschließend an das Truppendienstgericht Süd verwiesen und war dort unter dem Aktenzeichen S 4 BLa 5/13 anhängig. Die Geschäftsstelle der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd und der Bevollmächtigte des Antragstellers haben dem Senat am 6. Mai 2013 Unterlagen übermittelt, aus denen sich ergibt, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers am 26. April 2013 diesen vorgängig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückgenommen hat.

30

b) Am 25. April 2013 hatte der Antragsteller gegen die strittige Versetzungsverfügung noch keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für gerichtlichen Eilrechtsschutz auf einen vorzeitigen Antrag nach § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO waren in diesem Zeitpunkt nicht erfüllt.

31

Zwar ist dem Antragsteller nicht vorzuhalten, dass er keinen (erneuten) Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO beim Bundesminister der Verteidigung gestellt hatte. Denn die gesetzliche Zwecksetzung dieses prozessualen Instruments erschöpft sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WBO darin, bis zum Erlass eines Beschwerdebescheids bzw. bis zur Entscheidung über die Beschwerde eine vorläufige Regelung zu treffen. Der Antragsteller hätte aber die in § 17 Abs. 6 Satz 3, 2. Alternative WBO vorgesehene Möglichkeit der - weiteren - Aussetzung der Vollziehung förmlich beantragen müssen (zu diesem Antragserfordernis vgl. Dau, WBO, 5. Auflage 2009, § 17, Rn. 134). Diesen Antrag hat der Antragsteller unterlassen. In Wahrnehmung seiner prozessualen Fürsorge hat das Gericht von Amts wegen den Bundesminister der Verteidigung unter Hinweis auf § 17 Abs. 6 Satz 3, 2. Alternative WBO um Mitteilung gebeten, ob die Vollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung vom 1. Februar 2013 ausgesetzt wird. Eine derartige Anordnung hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 abgelehnt.

32

Damit ist der vorzeitig gestellte Antrag zu 1. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 6. Mai 2013 zulässig geworden. Da der Antragsteller unabhängig davon am selben Tag auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die strittige Versetzungsverfügung gestellt hat, bestehen auch insoweit keine Zulässigkeitsbedenken mehr.

33

2. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls zulässig.

34

Mit dem Dienstantritt des Antragstellers in ... am 6. Mai 2013 ist die angefochtene truppendienstliche Maßnahme vollzogen worden. Bei dieser Situation kann effektiver Rechtsschutz im Rahmen des § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) ergänzend durch eine entsprechende Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO gewährt werden, solange ein Rückgängigmachen der vollzogenen truppendienstlichen Maßnahme oder Entscheidung noch möglich ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. November 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 10.04 - und vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 6.08 - Rn. 18 m.w.N.). Eine Versetzung stellt keine irreversible Maßnahme dar, sondern kann jederzeit - auch nach erfolgtem Dienstantritt auf dem verfügten neuen Dienstposten - rückgängig gemacht werden. Dabei ist die Kombination der Anträge nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO und nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in analoger Anwendung statthaft und geboten, weil die isolierte gerichtliche Anordnung der Vollzugsfolgenbeseitigung ohne vorherige Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die truppendienstliche Maßnahme oder Entscheidung nicht zulässig ist (Beschluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 6.08 - Rn. 19).

35

In diesem Sinne ist der Antrag zu 2. ergänzend so auszulegen, dass mit ihm - neben der Rückgabe des Diensthundes "K" - die Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung erbeten wird.

36

3. Der Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet.

37

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Rn. 23 m.w.N. <insoweit jeweils nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 und in NZWehrr 2008, 39>).

38

Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 1. Februar 2013 keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

39

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Dienststelle der Bundeswehr über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -<insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die zuständige Dienststelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO; Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 29 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52>). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.

40

Die Versetzungsverfügung weist keine Ermessensfehler auf.

41

Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem zuletzt innegehabten Dienstposten in der ...kompanie beim ... sowie für seine Zuversetzung auf den Dienstposten beim ... in ... liegt vor. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 - Rn. 27 und vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 31.11 - Rn. 21; ebenso Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der strittige Dienstposten beim ... ist nach dem vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung frei und zum 1. April 2013 zu besetzen; er bleibt als besetzbarer Dienstposten jedenfalls bis zum Ende der in der strittigen Versetzungsverfügung verfügten vorläufigen Verwendungsdauer (31. März 2015) erhalten.

42

Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung halten den Antragsteller für den Dienstposten angesichts seiner Qualifikationen und seiner Vorverwendungen für fachlich geeignet. Die Eignung als Teil-Voraussetzung für die Besetzung des Dienstpostens (vgl. Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien) ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar, weil die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung, wen er oder die von ihm insoweit beauftragte Dienststelle für einen zu besetzenden Dienstposten als geeignet ansieht, im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil darstellt. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt festzustellen, ob bei der Eignungsfeststellung ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der Begriff der Eignung verkannt worden ist, sachfremde Erwägungen angestellt wurden, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder Verfahrensvorschriften missachtet wurden (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. Februar 2003 a.a.O.).

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Gegen die vorgenannten Grundsätze haben das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung bei der Überprüfung der Eignung des Antragstellers nicht verstoßen. Insbesondere sind sie nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen.

44

Der für den Antragsteller vorgesehene Dienstposten in ... erfordert in der Erstverwendung die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung Kommandofeldwebel, über die der Antragsteller verfügt. Für die Zweitverwendung als Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte ist ihm noch nicht die entsprechende Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung verliehen worden. Die Einschätzung des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr und des Bundesministers der Verteidigung, dass der Antragsteller für die Wahrnehmung des Dienstpostens auch in diesem Bereich geeignet ist, hält die Grenzen des Beurteilungsspielraumes ein und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Antragsteller für einzelne, sekundäre Bereiche der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben nicht in vollem Umfang ausgebildet ist, vermag das dienstliche Bedürfnis für seine Versetzung nicht in Frage zu stellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es im gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der personalbearbeitenden Stelle liegt, zu entscheiden, ob ein Soldat die für die künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen in vollem Umfang besitzt. Dass die Übertragung eines neuen Dienstpostens unter Umständen eine Einarbeitung und gegebenenfalls eine Schulung erfordert, stellt keinen Grund dar, von einer dienstlich gebotenen Versetzungsentscheidung abzusehen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 -, vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 11.02 - und vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 31.11 - Rn. 27). Überdies hat der Bundesminister der Verteidigung - vom Antragsteller nicht bestritten - im Einzelnen dargelegt, dass der Schwerpunkt der Aufgabenwahrnehmung auf dem neuen Dienstposten in einem Bereich liege, für den ein erfahrener - auch im Einsatz erprobter - Kommandofeldwebel erforderlich sei. Die für den Antragsteller noch durchzuführende Ausbildung für die Tätigkeit als Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte umfasst mit 24 Tagen einen überschaubaren Zeitraum, der in einem angemessenen zeitlichen Verhältnis zu der insgesamt für den Antragsteller vorgesehenen Verwendungsdauer auf dem neuen Dienstposten steht.

45

Sollte der Antragsteller - wie er im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorträgt - in ... abweichend von der strittigen Versetzungsverfügung tatsächlich als Hörsaalfeldwebel eingesetzt werden, berührt dieser Umstand nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung. Allenfalls stellt sich dann das gesonderte Problem einer nicht dienstpostengerechten Verwendung des Antragstellers, die der personalbearbeitenden Stelle nach Maßgabe des Erlasses "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" (BMVg - PSZ I 1 <40> - Az. 16-32-00/21 vom 1. August 2011) fristgerecht zu melden sein würde.

46

Auch im Übrigen leidet die angefochtene Versetzungsverfügung nicht an Rechts- oder Ermessensfehlern.

47

Dies gilt insbesondere für den Einwand des Antragstellers, vier andere geeignete Soldaten hätten für den strittigen Dienstposten ausgewählt werden können. Bei einer Besetzungsentscheidung, die - wie hier - eine "Querversetzung" auf einen Dienstposten der Besoldungshöhe betrifft, die dem vom Betroffenen zuvor innegehabten Dienstposten entspricht, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, einen Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Kandidaten nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG durchzuführen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 und vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 31.11 - Rn. 29). Vielmehr ist die Besetzungsentscheidung an den Versetzungsrichtlinien auszurichten. Eine Besetzungsentscheidung der personalbearbeitenden Stelle wird deshalb nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass für den nachzubesetzenden Dienstposten möglicherweise auch andere geeignete Soldaten zur Verfügung stehen. Die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle einen Soldat dienstlich bestmöglich einsetzt, berührt diesen nicht in seinen Rechten (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 und vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 31.11 - Rn. 29 m.w.N.).

48

Ohne Erfolg behauptet der Antragsteller einen Ermessensfehlgebrauch in Gestalt einer nachträglichen Durchsetzung der gescheiterten Spannungsversetzung mit anderen Mitteln. Bei der angefochtenen Versetzungsverfügung handelt es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung um eine bedarfsbezogene Besetzungsentscheidung, die unabhängig von personenbezogenen Spannungen ohnehin anstand und zeitgerecht getroffen werden musste. Die Freigabeentscheidung des Kommandeurs des ... unterliegt als militärische Zweckmäßigkeitsentscheidung nicht der inhaltlichen Kontrolle durch das Wehrdienstgericht. Der Kommandeur kann als zuständiger Bedarfsträger im Rahmen seines Organisationsermessens festlegen, ob und für welchen Zeitraum er einen gewissen Personalengpass im Hundezug der ...kompanie bis zur Bereitstellung weiterer ausgebildeter Diensthundeführer in Kauf nimmt, und welchen Soldaten er für andere Aufgaben zeitweise freigibt. Die Frage, ob durch temporäre Personalunterdeckung eine "Schwächung" des ... eintritt und mit welchen Mitteln ihr zu begegnen ist, hat nicht der Antragsteller zu bewerten, sondern ausschließlich der Bedarfsträger.

49

Versetzungshinderungsgründe nach Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch Versetzungshinderungsgründe nach Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien liegen nicht vor. Der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass die Trennung von seinem Diensthund für ihn einen persönlichen schweren Einschnitt bedeute, begründet keinen persönlichen Versetzungshinderungsgrund. Dem Versetzungsrecht nach § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit den Versetzungsrichtlinien ist es immanent, dass mit jeder Verwendungsänderung, die mit einem Ortswechsel einhergeht, dem betroffenen Soldaten zugemutet wird, auch von solchen Kameraden Abschied zu nehmen, mit denen ihn ein ganz besonders bewährtes Vertrauensverhältnis und eine - gegebenenfalls auch im Einsatz erprobte - Beziehung des Zusammenhaltens "durch dick und dünn" verbindet. Diese emotionale Härte einer Versetzung oder einer Kommandierung ist im Versetzungsrecht der Bundeswehr inhaltlich angelegt und auch in Kauf genommen, weil das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit der Berufs- oder Zeitsoldaten anders nicht durchzuführen ist. Diese Aspekte gelten nicht nur für die Beziehung des von einer Versetzung betroffenen Soldaten zu anderen Kameraden, sondern auch für die Beziehung zu seinem Diensthund.

50

Soweit der Antragsteller insbesondere in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Mai 2013 auf mehrere Aspekte der Einhaltung des Tierschutzrechts bei den Diensthunden im Hundezug der ...kompanie im ... hinweist, ergibt sich daraus ebenfalls kein persönlicher Versetzungshinderungsgrund. Tierschutzrechtliche Aspekte gehören nicht zu den "eigenen" Rechten eines Soldaten, die dieser im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften geltend machen kann.

51

Die von ihm beklagte Trennung von seinem Diensthund ist im Übrigen eine Folge der angefochtenen Versetzungsverfügung, die der Antragsteller durch sein vorangegangenes Verhalten selbst verursacht hat. Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung hat die Personalführung dem Antragsteller vor dem Erlass der strittigen Versetzungsverfügung angeboten, ihn lediglich für etwa ein Jahr nach ... zu kommandieren und ihm für diesen Zeitraum den Diensthund zu belassen. Diese Möglichkeit hat der Antragsteller aber ausgeschlagen.

52

Die dreimonatige Schutzfrist nach § 21 der Versetzungsrichtlinien hat das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr ebenfalls eingehalten. Auch die Anhörung der zuständigen Vertrauensperson ist durchgeführt worden und hat - wie in der Versetzungsverfügung vermerkt - in die Erwägungen der personalbearbeitenden Stelle Eingang gefunden.

53

Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen. Seine Hinweise auf den Verlust ihm bisher zustehender Zulagen begründen derartige Nachteile nicht. Eine finanzielle oder wirtschaftliche Existenzgefährdung des geschiedenen und kinderlosen Antragstellers durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung ist für den Senat nicht ersichtlich.

54

4. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet, weil die strittige Versetzungsverfügung bei summarischer Prüfung keine Rechts- und Ermessensfehler aufweist.

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5. Der Antrag, dem Bundesminister der Verteidigung "die Kosten des Verfahrens" aufzuerlegen, bleibt erfolglos, weil die Anträge zu 1. und 2. unbegründet sind. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO sind daher nicht erfüllt.

Dr. von Heimburg

Dr. Langer

Dr. Frentz

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