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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.05.2013, Az.: BVerwG 4 B 18.13, 4 PKH 2.13
Darlegungsanforderungen an eine zulässige Beschwerde i.R.d. Anwendbarkeit von bauordnungsrechtlichen Vorschriften
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36532
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 18.13, 4 PKH 2.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 26.11.2012 - AZ: OVG 1 LB 265/10

BVerwG, 02.05.2013 - BVerwG 4 B 18.13, 4 PKH 2.13

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn in der Beschwerdebegründung weder ein Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO benannt wird, noch der Vortrag zumindest sinngemäß einem Zulassungsgrund zugeordnet ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2013
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

2

In der Beschwerdebegründung wird weder ein Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO benannt, noch ist der Vortrag zumindest sinngemäß einem Zulassungsgrund zugeordnet. Mit der Beschwerde wird vielmehr lediglich nach Art einer Berufungsbegründung geltend gemacht, die vorinstanzliche Entscheidung sei ein Fehlurteil, weil das Oberverwaltungsgericht aufgrund einer Rechtsgrundlage entschieden habe, die angesichts der Übergangsvorschriften der Niedersächsischen Bauordnung nicht zur Geltung komme, und außer Acht gelassen habe, dass kumulativ eine spürbare Beeinträchtigung vorliege.

3

Unter VI. der Beschwerdebegründung wird zwar zusammenfassend die Frage formuliert, welche Bauordnung überhaupt anwendbar sei. Das mag als sinngemäß erhobene Grundsatzrüge i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verstehen sein. In der Beschwerdebegründung muss aber auch dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Die von der Beschwerde in Bezug genommenen "Übergangsvorschriften" gehören zum irrevisiblen Landesrecht. Ausführungen dazu, welche Relevanz der behauptete Verstoß gegen Landerecht unter bundesrechtlichem Blickwinkel hat, fehlen indes.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

5

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Er war deshalb mit der Kostenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO abzulehnen.

Dr. Gatz

Petz

Dr. Bumke

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