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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.2013, Az.: BVerwG 9 A 9.12
Einstellung eines abgetrennten Verfahrens bei Rücknahme der Klage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36803
Aktenzeichen: BVerwG 9 A 9.12
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 24.04.2013 - BVerwG 9 A 9.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2013
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren der Klägerin zu 2 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 6.13 und wird eingestellt. Das Verfahren der Klägerin zu 1 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 A 9.12 entstandenen Kosten trägt die Klägerin zu 2 einen Anteil von 1/5. Hinsichtlich der restlichen 4/5 bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 A 9.12 vorbehalten.

Die Kosten des abgetrennten Verfahrens BVerwG 9 A 6.13 trägt die Klägerin zu 2 ganz.

Der Wert des Streitgegenstandes wird in dem Verfahren BVerwG 9 A 9.12 für die Zeit bis zur Trennung auf 75 000 € und danach auf 60 000 €, in dem abgetrennten Verfahren BVerwG 9 A 6.13 auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO.

2

Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 6.13 ist einzustellen, nachdem die Klägerin zu 2 mit Schriftsatz vom 16. April 2013 ihre Klage zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Bick

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