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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.2013, Az.: BVerwG 5 B 23.13 D
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bzgl. der Übergangsvorschrift der Dauer zu anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem EuGH für Menschenrechte seit Inkrafttreten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35415
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 23.13 D
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 18.12.2012 - AZ: OVG 3 A 4.12

Rechtsgrundlage:

Art. 23 S. 1 Alt. 2 ÜVerfBesG

BVerwG, 23.04.2013 - BVerwG 5 B 23.13 D

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 800 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen genügt.

2

1. Der Kläger zeigt nicht in einer den Begründungsanforderungen gerecht werdenden Weise auf, dass der Rechtssache die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung zukommt.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerde nicht.

4

Die von dem Kläger aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht sich auf die Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302). Danach gilt dieses Gesetz u.a. auch für Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist. Die Beschwerde setzt sich nicht ausreichend damit auseinander, ob die Klärung der von ihm gestellten Frage in einem Revisionsverfahren schon deswegen nicht der Rechtseinheit oder -fortentwicklung dienen könnte, weil sie nur übergangsweise anwendbares Recht betrifft.

5

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungsweise Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung und dies substantiiert dargelegt ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 23. Januar 2003 - BVerwG 1 B 467.02 - Buchholz 402.240 § 102a AuslG Nr. 1 S. 1, vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 4, vom 8. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 58.08 - [...] Rn. 4 <insoweit in Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 4 nicht abgedruckt> und vom 29. Januar 2013 - BVerwG 3 B 31.12 - [...] Rn. 6, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier.

6

Der Kläger hat substantiiert keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Anzahl von Altfällen, die sich in nicht absehbarer Zeit stellen könnten, vorgetragen. Derartige Anhaltspunkte sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Seine bloße Behauptung, "eine Vielzahl von Personen" sei deshalb betroffen, weil sich die von ihm aufgeworfene Frage auf alle diejenigen beziehe, über deren Begehren der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vor dem 3. Dezember 2011 entschieden habe und Rechtskraft erst danach eingetreten sei, genügt insoweit nicht (vgl. auch Beschluss vom 8. Dezember 2008 a.a.O. [...] Rn. 5).

7

2. Die Beschwerde ist auch nicht ausreichend begründet, soweit der Kläger einen Verfahrensmangel beanstandet.

8

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14). Mit der Rüge, die Vorinstanz habe das materielle Recht fehlerhaft ausgelegt und/oder angewandt, kann ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in zulässiger Weise nicht begründet werden. So liegt es hier. Der Kläger ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, das Merkmal der Anhängigkeit im Sinne von Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei auslegungsbedürftig, und die Auslegung dieses Begriffs durch die Vorinstanz sei fehlerhaft. Damit beanstandet er eine unrichtige Auslegung des materiellen Rechts.

9

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Vormeier

Dr. Störmer

Dr. Häußler

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