Beschl. v. 09.04.2013, Az.: BVerwG 9 A 5.13 (9 A 24.12)
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 09.04.2013 - BVerwG 9 A 5.13 (9 A 24.12)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2013
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. März 2013 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bick
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