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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.04.2013, Az.: BVerwG 6 B 14.13
Klärungsfähigkeit der Frage nach der Möglichkeit einer zweimaligen Promotion in demselben Studiengang mit der Revision bei dem Bundesverwaltungsgericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34844
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 14.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Koblenz - 10.01.2012 - AZ: 7 K 491/11

OVG Rheinland-Pfalz - 17.12.2012 - AZ: 2 A 10860/12.OVG

BVerwG, 05.04.2013 - BVerwG 6 B 14.13

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Promotionsordnung und der Habilitationsordnung einer Universität handelt es sich um irrevisibles Recht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der bereits promovierte und habilitierte Kläger begehrt die Zulassung zu einem (weiteren) Promotionsverfahren, die die beklagte Universität mit der Begründung versagte, einer bereits habilitierten Person könne nicht nochmals in demselben Fach eine Promotion ermöglicht werden; eine zweite Promotion sei nur in einem anderen Fachbereich möglich und setze den Abschluss eines weiteren Studienfachs voraus. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zulassung zur Promotion gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der Zulassung des Klägers zum Promotionsverfahren stehe jedenfalls entgegen, dass aufgrund seiner Habilitation in dem Fach, in dem er nunmehr zusätzlich promoviert werden möchte, das Ziel und der Zweck der Promotion nicht mehr erreicht werden könnten. Während die Promotion dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit diene, diene die Habilitation der Feststellung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen, die über die besondere wissenschaftliche Befähigung hinausgehe und diese einschließe.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Grund für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat in seiner Beschwerde keine Rechtsfrage aufgeworfen, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Klärungsfähig sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nur Fragen des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Ob der Kläger nach erfolgreicher Habilitation einen Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren Promotion in demselben Fach hat, richtet sich hingegen nach der Promotionsordnung und der Habilitationsordnung der beklagten Universität und damit nach irrevisiblem Recht. An dessen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht wäre der Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden. Zwar kann das Revisionsgericht unter Umständen die Auslegung irrevisiblen Rechts durch die Vorinstanz darauf nachprüfen, ob diese Auslegung mit Bundesrecht vereinbar ist. Der Kläger hat aber in seiner Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt, dass mit Blick auf Normen des Bundesrechts, die insoweit als Maßstab einer Überprüfung eventuell heranzuziehen wären, grundsätzlicher, bisher nicht befriedigter Klärungsbedarf besteht.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normen der Habilitationsordnung der beklagten Universität entnommen, dass die Habilitation neben dem Nachweis der Befähigung, das betreffende Fachgebiet in Forschung und Lehre zu vertreten, der Feststellung hervorragender wissenschaftlicher Leistung dient, und damit die Feststellung besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit einschließt, die mit der Promotion nachgewiesen werden soll. Das Oberverwaltungsgericht hat daraus den Schluss gezogen, dass mit der erfolgreichen Habilitation zugleich schon der Zweck erreicht ist, der mit einer Promotion in demselben Fach angestrebt wird, mit der Folge, dass wegen bereits eingetretener Erreichung des Zwecks ein Promotionsverfahren in diesem Fach nicht mehr stattfinden kann. Zwar mag die Promotionsordnung der beklagten Universität einen solchen Grund, ein Promotionsverfahren abzulehnen, nicht ausdrücklich enthalten. Ob die Promotionsordnung aus dem Sinn und Zweck der Habilitationsordnung heraus für die hier gegebene Fallgestaltung ergänzungsbedürftig und ergänzungsfähig ist, ist aber eine Frage, die sich allein nach dem irrevisiblen Landesrecht richtet.

5

Die Ableitung des Hinderungsgrundes für ein (weiteres) Promotionsverfahren nach erfolgreicher Habilitation in demselben Fach hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze, ohne Verletzung des Willkürverbots und ohne Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung vorgenommen. Die Rechtssache gibt keinen Anlass, Inhalt und Bedeutung dieser bundesrechtlichen Maßstabsnormen weiter zu klären.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Neumann

Dr. Möller

Hahn

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