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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.2013, Az.: BVerwG 8 B 74.12
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35009
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 74.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 18.07.2012 - AZ: OVG 6 A 10482/12.OVG

BVerwG, 04.04.2013 - BVerwG 8 B 74.12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Aufklärungsrüge wegen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht gem. § 86 Abs. 1 VwGO setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2012 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat weder mit der erhobenen Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) Erfolg.

2

1. Der Beschwerdebegründung sind keine Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann. Insbesondere wird mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass das Berufungsgericht, wie die Beklagte meint, gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen hat. Eine solche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angegriffene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2012 hat die Beklagte keine Beweisanträge gestellt. Sie legt nicht nachvollziehbar dar, welche Beweismittel auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zum Nachweis der entscheidungserheblichen Frage des Ergehens einer wirksamen Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO für das in Rede stehende Café (H.straße 18 -19 in S.) über die vorgelegten Verwaltungsakten hinaus noch zur Verfügung standen und dass sich dies dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Die mit der Beschwerde nunmehr vorgelegte Kopie einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO vom 2. April 2007 für das Café hat nach ihrem eigenen Vorbringen dem Berufungsgericht nicht vorgelegen. Diese Kopie lässt zudem nicht erkennen, ob die darin formulierte Regelung der Beklagten der Klägerin überhaupt wirksam bekanntgegeben worden ist. Soweit die Beklagte in der Beschwerde vorträgt, der Geschäftsführer der Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, für beide Räumlichkeiten (Spielhalle und Café) seien Geeignetheitsbestätigungen ausgestellt worden, findet sich dazu in der Niederschrift vom 18. Juli 2012 keinerlei Anhaltspunkt. Die Klägerin hat diese Behauptung im Beschwerdeverfahren zudem bestritten.

3

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

4

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage vom Bundesverfassungs- oder vom Bundesverwaltungsgericht weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 -Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 = NVwZ-RR 2011, 329, jeweils Rn. 4). Daran fehlt es hier.

5

a) Die von der Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfenen ersten beiden Fragen, "unter welchen Voraussetzungen einer Beseitigungsanordnung, die in einem Bescheid zusammen mit dem Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes verfügt wird, selbstständige Bedeutung zukommt bzw. unter welchen Voraussetzungen die Beseitigungsverfügung als bloße Annexmaßnahme mit der Entscheidung über den Widerruf 'steht und fällt'" und "inwieweit sich die Rechtswidrigkeit einer einzelnen Regelung eines Verwaltungsaktes auf den Bestand des übrigen Teils des Verwaltungsaktes auswirkt", lassen sich nur nach Maßgabe der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Es kommt insoweit auf den durch Auslegung zu ermittelnden Regelungsgehalt des jeweiligen Verwaltungsaktes an. Die Ermittlung des Erklärungsgehalts und damit der Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes ist dem Tatsachengericht vorbehalten, dessen Feststellungen das Revisionsgericht grundsätzlich binden, so dass dieses auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Auslegung der Erklärung durch das Tatsachengericht die rechtlich vorgegebenen Auslegungsregeln (insbesondere §§ 133, 157 BGB analog) beachtet und im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen steht (vgl. Urteile vom 19. Februar 1982 -BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <68> = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 45 S. 41 f. und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 - BVerwGE 126, 30 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 108 - m.w.N.; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 = NVwZ 1991, 574 [BVerwG 24.01.1991 - BVerwG 8 B 164.90] <575>).

6

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht hinsichtlich der weiteren von der Beklagten aufgeworfenen Frage dargelegt, welche Anforderungen § 39 VwVfG an den Umfang einer Begründung insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung zum intendierten Ermessen stellt. Sie zeigt insoweit schon keinen entscheidungserheblichen Klärungsbedarf auf. Soweit die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe "die Anforderungen an eine Ermessensausübung hinsichtlich der Beseitigung der Geldspielgeräte überspannt", betrifft dies die einzelfallsbezogene Anwendung des § 39 VwVfG, nicht jedoch die abstrakte Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

7

c) Die schließlich von der Beklagten aufgeworfene Frage, "ob eine Verfügung wegen fehlerhafter bzw. fehlender Begründung vom Gericht kassiert werden kann, wenn die Behörde daraufhin sogleich eine Verfügung mit identischem Tenor erlassen müsste, um ordnungsgemäße Zustände herbeizuführen", würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die Beklagte geht insoweit von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn das Berufungsgericht hat die angefochtenen Verfügungen nicht wegen fehlerhafter bzw. fehlender Begründung, sondern deshalb aufgehoben, weil nach den von ihm getroffenen Feststellungen eine wirksame Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO über die Geeignetheit des in Rede stehenden Cafés durch die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht ergangen war und damit deren Aufhebung bereits deshalb nicht ausgesprochen werden konnte.

8

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Rudolph

Dr. Deiseroth

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