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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.2013, Az.: BVerwG 9 C 1.12
Berichtigung eines Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34359
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 1.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Koblenz - 30.01.2013 - AZ: 4 K 575/11.KO

Rechtsgrundlage:

§ 118 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 28.03.2013 - BVerwG 9 C 1.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des am 30. Januar 2013 verkündeten Urteils wird hinsichtlich der Kostenentscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:

Der Kläger zu 1) trägt 5/11 und die Beklagte 6/11 der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) und 1/11 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) für das erstinstanzliche Verfahren. Der Kläger zu 1) trägt 5/11 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren. Im Übrigen tragen der Kläger zu 1) und die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 1) 10/11 und die Beklagte 1/11.

Gründe

1

Zur Begründung wird auf die Darlegung des Rechenganges in der gerichtlichen Verfügung vom 14. Februar 2013 Bezug genommen, den die Stellungnahme des Klägers zu 1) vom 15. Februar 2013 als solchen nicht in Frage stellt.

Dr. Bier

Dr. Christ

Dr. Bick

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