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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.2013, Az.: BVerwG 1 WDS-VR 11.12
Grundsätze zur Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36125
Aktenzeichen: BVerwG 1 WDS-VR 11.12
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 27.03.2013 - BVerwG 1 WDS-VR 11.12

Redaktioneller Leitsatz:

Auch im Bereich des Wehrbeschwerderechts sind die Kosten eines nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes demjenigen aufzuerlegen, der im erledigten Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfähnrich zur See (SanOA) ...,
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 27. März 2013
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der 1990 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit und Sanitätsoffizier-Anwärter. Seine Dienstzeit ist aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 22. April 2009 auf 17 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2026 festgesetzt. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zum Oberfähnrich zur See befördert.

2

Mit Bescheid vom 22. Juli 2009 beurlaubte das Personalamt der Bundeswehr den Antragsteller ab 1. Oktober 2009 (Wintersemester 2009/2010) zum Studium der Humanmedizin und versetzte ihn mit Verfügung vom 13. August 2009 auf eine Planstelle des Etats z.b.V.-Schüler zur Sanitätsakademie der Bundeswehr in M. Am 24. August 2011 schloss der Antragsteller den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung an der Ludwig-Maximilians-Universität München mit der Note "sehr gut" ab.

3

Mit einem am 24. September 2012 beim Kreiswehrersatzamt H. eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 hob das Personalamt daraufhin die Beurlaubung des Antragstellers zum Studium ab dem 15. Oktober 2012 auf und versetzte ihn mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 unter Nutzung einer Planstelle des Etats z.b.V.-Schüler zum 15. Oktober 2012 (mit Dienstantritt am selben Tage) zum Sanitätszentrum N.

4

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2012 erhob der Antragsteller gegen die Aufhebung der Beurlaubung zum Studium Beschwerde, die der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 zurückwies. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist Gegenstand des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 61.12.

5

Mit der Beschwerde vom 17. Oktober 2012 beantragte der Antragsteller außerdem, "zumindest bis zur Klärung der Angelegenheit die Vollziehung der Verfügung auszusetzen, um dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Studiums bis zum Zeitpunkt einer endgültigen Entscheidung zu ermöglichen". Diesen Antrag lehnte der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - unter dem 12. November 2012 mit einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 2 WBO ab.

6

Bezugnehmend auf diese Entscheidung beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2012 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 dem Senat vor.

7

Unter dem 18. Februar 2013 teilte der Antragsteller mit, dass er mit Bescheid des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 13. Februar 2013 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden und daher aus dem Wehrdienstverhältnis zu entlassen sei. Im Hinblick darauf erklärte er das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

8

Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - schloss sich mit Schreiben vom 1. März 2013 der Erledigungserklärung des Antragstellers unter Protest gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten an.

9

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 WB 61.12) und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

10

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -Rn. 8 m.w.N.).

11

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

12

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war bei sachgerechter Auslegung darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Dezember 2012 gegen die Aufhebung der Beurlaubung zum Studium durch das Personalamt der Bundeswehr vom 8. Oktober 2012 anzuordnen. Dieser gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässige Antrag war unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Personalamts vom 8. Oktober 2012 rechtmäßig war. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 27. März 2013 im Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 61.12 verwiesen.

Dr. von Heimburg

Dr. Langer

Dr. Frentz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

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