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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.2013, Az.: BVerwG 2 B 92.12
Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34441
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 92.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 30.08.2012 - AZ: 1 A 2600/10

Rechtsgrundlage:

§ 141 S. 1 VwGO

BVerwG, 25.03.2013 - BVerwG 2 B 92.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2013
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 993 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2012 mit Schriftsatz vom 18. März 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Heitz

Dr. Kenntner

Dr. Hartung

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