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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.2013, Az.: BVerwG 4 C 6.12
Einstellung des Revisionsverfahrens bei Rücknahme der Sprungrevision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33894
Aktenzeichen: BVerwG 4 C 6.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hamburg - 31.05.2012 - AZ: 19 K 3255/09

BVerwG, 21.03.2013 - BVerwG 4 C 6.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 150 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Mai 2012 mit Schriftsatz vom 14. März 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Decker

Dr. Gatz

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