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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.2013, Az.: BVerwG 5 C 4.13
Einstellung des Revisionsverfahrens aufgrund der Rücknahme der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32986
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 4.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 06.12.2012 - AZ: 19 A 2264/10

BVerwG, 06.03.2013 - BVerwG 5 C 4.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2012 mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Fleuß

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