Beschl. v. 05.03.2013, Az.: BVerwG 5 C 5.13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.12.2012 - AZ: 19 A 2701/10
BVerwG, 05.03.2013 - BVerwG 5 C 5.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2012 mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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