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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.2013, Az.: BVerwG 4 B 40.12 (4 C 1.13)
Vorliegen von Entschädigungsansprüchen i.R.d. Aufhebung eines durch ein Regionales Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandortes für Windenergie durch nachfolgende Änderungen des Raumordnungsprogramms
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36455
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 40.12 (4 C 1.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Braunschweig - 18.09.2007 - AZ: 2 A 94/06

OVG Niedersachsen - 08.05.2012 - AZ: 12 LB 265/10

nachgehend:

BVerwG - 23.06.2014 - AZ: BVerwG 4 C 1.13

Rechtsgrundlagen:

§ 39 BauGB

§ 42 BauGB

BVerwG, 05.03.2013 - BVerwG 4 B 40.12 (4 C 1.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Mai 2012 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 300 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob im Falle der Aufhebung eines durch ein Regionales Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandortes für Windenergie durch nachfolgende Änderungen dieses Raumordnungsprogramms Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff., insbesondere § 42 BauGB ausgelöst werden, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung über die Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis im Rahmen der Abwägung bei einem Bebauungsplan: Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 = [...] Rn. 5).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Decker

Dr. Gatz

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