Beschl. v. 28.02.2013, Az.: BVerwG 2 C 20.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Bayern - 25.09.2012 - AZ: VGH 14 B 11.1233
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 28.02.2013 - BVerwG 2 C 20.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 267,84 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2012 mit Schriftsatz vom 20. Februar 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Thomsen
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