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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.2013, Az.: BVerwG 4 B 53.12
Verpflichtung eines Gerichts zur Abgabe eines Hinweises gegenüber den Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs im Voraus zur Vermeidung einer Gehörsrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32703
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 53.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen-Anhalt - 06.08.2012 - AZ: OVG 2 L 94/10

BVerwG, 26.02.2013 - BVerwG 4 B 53.12

Redaktioneller Leitsatz:

Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen . Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils zuzulassen. Das Beschwerdevorbringen genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Hieran fehlt es. So benennt die Beschwerde bereits keinen abstrakten Rechtssatz, mit welchem das Oberverwaltungsgericht von einem solchen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Unabhängig davon ist die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung keine Aussage dazu getroffen, ob die gegebene Situation durch die klägerischen Bauten verschlechtert, gestört, belastet oder sonst in Bewegung gebracht wird, ausweislich der Urteilsbegründung (UA S. 16, 17) auch inhaltlich unzutreffend.

3

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind ebenfalls nicht gegeben. Ohne Erfolg macht die Beschwerde (sinngemäß) geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO bzw. seine richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen.

4

Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264[BVerwG 11.11.1970 - BVerwG VI C 49.68] <266 f.>; Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 -[...] Rn. 5). Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 <5>). Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 = [...] Rn. 5, vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - [...] Rn. 5, vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = [...] Rn. 2, vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - [...] Rn. 17 und vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09, 5 PKH 16.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = [...] Rn. 18). Das verkennt die Beschwerde mit ihren Rügen, das Oberverwaltungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es die Gewächshäuser nicht für relevant und auch nicht für rahmenbildend und die Anordnung zur Beseitigung des Campinganhängers trotz dessen zwischenzeitlicher Entfernung vom Grundstück nicht für erledigt halte.

5

3. Bezüglich des unter Ziff. 5 des Begründungsschriftsatzes vom 22. Oktober 2012 enthaltenen Vortrages fehlt es an jeglichem Zusammenhang mit einem Zulassungsgrund, so dass dieser schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Dr. Decker

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