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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.2013, Az.: BVerwG 5 C 25.11
Berichtigung eines Urteils aufgrund eines offenbaren Schreibfehlers
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32453
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 25.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH - AZ: 12 S 1608/08

Rechtsgrundlage:

§ 118 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 21.02.2013 - BVerwG 5 C 25.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 wird dahingehend berichtigt, dass in Randziffer 21 die Abkürzung "SGB V" durch die Abkürzung "SGB VIII" ersetzt wird.

Gründe

1

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 enthält in der im Beschlusstenor bezeichneten Randziffer einen offenbaren Schreibfehler. Dieser war gemäß § 118 Abs. 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Fleuß

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