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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.2013, Az.: BVerwG 7 C 27.11
Einstellung des Verfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31758
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 27.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Kassel - 25.06.2009 - AZ: 7 K 1798/07.KS

VGH Hessen - 01.09.2011 - AZ: 7 A 1736/10

Rechtsgrundlage:

§ 141 VwGO

BVerwG, 07.02.2013 - BVerwG 7 C 27.11

Redaktioneller Leitsatz:

Bei Erledigung der Hauptsache in einem rechtlich schwierigen Streitfall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO aufgestellten Grundsatz zu verteilen; es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, in einem solchen Fall eine komplexe Prüfung herbeizuführen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Juni 2009 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2011 sind unwirksam.

Die Klägerinnen zu 1 bis 3 tragen je 2/13, die Klägerin zu 4 trägt 1/26 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen je zu 1/4.

Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 195.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1 und 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, da die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

2

Die Urteile der Vorinstanzen sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO unwirksam.

3

Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Bei der Erledigung der Hauptsache in einem rechtlich schwierigen Streitfall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgestellten Grundsatz zu verteilen; denn es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, in einem derartigen Fall eine abschließende Prüfung der aufgetretenen Zweifelsfragen herbeizuführen.

4

Im vorliegenden Revisionsverfahren wäre zunächst zu klären gewesen, ob die Klage - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - zulässig war. Bei Bejahung dieser Frage wäre weiter die Begründetheit der Klage zu prüfen gewesen. Ob diese im Revisionsverfahren zu bejahen oder zu verneinen gewesen wäre oder ob die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen gewesen wäre, kann angesichts der Komplexität der aufgeworfenen Probleme ebenfalls nicht im Rahmen der Kostenentscheidung geklärt werden.

5

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG.

Dr. Nolte

Brandt

Krauß

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