Beschl. v. 29.01.2013, Az.: BVerwG 6 B 1.13
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Hessen - 19.12.2012 - AZ: VGH 10 A 2135/12.Z
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 29.01.2013 - BVerwG 6 B 1.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jeweils vom 19. Dezember 2012 mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
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