Beschl. v. 28.01.2013, Az.: BVerwG 7 A 32.12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 28.01.2013 - BVerwG 7 A 32.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2013
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Guttenberger
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