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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.2013, Az.: BVerwG 3 B 33.12
Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10407
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 33.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Chemnitz - 27.02.2012 - AZ: VG 3 K 274/10

BVerwG - 19.11.2012 - AZ: BVerwG 3 PKH 11.12

BVerwG, 23.01.2013 - BVerwG 3 B 33.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Senat hat im Rahmen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 19. November 2012 (BVerwG 3 PKH 11.12) in Würdigung des Beschwerdevorbringens im Einzelnen ausgeführt, dass und warum der von dem Kläger gesehene Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen. Der Kläger hat seine Beschwerde nicht weitergehend begründet, sodass ergänzende Ausführungen nicht veranlasst sind.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley

Dr. Kuhlmann

Dr. Wysk

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