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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: BVerwG 6 B 48.12
Einordnung eines internetfähigen PC als Rundfunkempfangsgerät i.S.d. Gebührenrechts bei Anschaffung und Nutzung desselben ausschließlich zu Arbeitszwecken
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10612
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 48.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gera - 09.06.2009 - AZ: VG 3 K 2353/08 Ge

OVG Thüringen - 11.07.2012 - AZ: OVG 1 KO 613/09

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Abs. 1 S. 1 RStV

§ 1 Abs. 1 S. 1 RGebStV

Fundstellen:

DÖV 2013, 357

LKV 2013, 226-227

NJW 2013, 10

NJW 2013, 1618

NVwZ-RR 2013, 5

NVwZ-RR 2013, 297-298

BVerwG, 22.01.2013 - BVerwG 6 B 48.12

Amtlicher Leitsatz:

Ein internetfähiger PC ist auch dann ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne d Gebührenrechts, wenn er ausschließlich zu Arbeitszwecken angeschafft und genutzt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 231,84 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dazu bringt er drei für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfragen (1. bis 3.) vor, welche die Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs betreffen. Die darauf gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Die Formulierung einer in diesem Sinn ungeklärten Rechtsfrage unterlässt der Kläger, indem er die - vom Berufungsurteil zu Grunde gelegte - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rundfunkgebührenpflichtigkeit sog. internetfähiger PCs im Stil einer Berufungsbegründung angreift. Die von ihm gestellten Fragen sind daher durchweg in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58) und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423); den Kläger überzeugen lediglich diese Antworten nicht. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht erfolgreich gestützt werden.

3

1. Der Kläger hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob ein ausschließlich zu Arbeitszwecken angeschaffter und genutzter internetfähiger PC im Rahmen des auf das Rundfunkgebührensystem anzuwendenden Grundsatzes der Typengerechtigkeit als Rundfunkempfangsgerät angesehen werden kann (Beschwerdebegründung S. 3 bis 9). Dazu hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 ausgeführt, internetfähige PCs seien Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (BVerwG 6 C 12.09 a.a.O. Rn. 15 ff.). Dem Kläger ist nach eigenem Bekunden diese Rechtsprechung bekannt, und es sind keine Argumente vorgebracht worden, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Senats nicht schon behandelt sind und die zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung Anlass geben. Daher besteht kein Bedürfnis für eine erneute revisionsrechtliche Klärung der aufgeworfenen Frage.

4

Dies gilt auch für den Fall, dass ein internetfähiger PC - wie der Kläger vorliegend geltend macht - ausschließlich zu Arbeitszwecken angeschafft und genutzt wird. Auch ein derartiger PC erfüllt die technischen Eigenschaften eines Rundfunkempfangsgerätes und verliert sie nicht dadurch, dass von ihnen kein Gebrauch gemacht wird. Bei dem internetfähigen PC handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geeignet ist. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Urteil vom 20. April 2011 - BVerwG 6 C 31.10 - ZUM 2011, 770 Rn. 16).

5

2. Der Kläger bringt weiter vor, der Mitteldeutsche Rundfunk fordere Rundfunkgebühren auf internetfähige PCs, da er aus eigener Entscheidung das Internet als zusätzlichen Vertriebsweg zur Verbreitung seiner Rundfunksendungen verwende. Daher sei es essentiell notwendig, die Frage zu klären, ob der Übertragungsweg des Internets als zusätzlicher Vertriebsweg der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angesehen werden könne, der sich ebenso wie die herkömmlichen Übermittlungswege auf die Bestands- und Entwicklungsgarantie des dualen Rundfunksystems stützen könne (Beschwerdebegründung S. 10 bis 11).

6

Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet. Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Internet aufgrund eigener Entscheidung als zusätzlichen Verbreitungsweg für ihre Programme in Anspruch nehmen und damit die Empfangsmöglichkeit auch Internetnutzern "aufdrängen", die an einem tatsächlichen Empfang nicht interessiert sind, wirkt sich danach auf diese verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend aus. Die Erweiterung des Sendebetriebs auf neue Ton- und Bildmedien ist, soweit es sich um "Rundfunk" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, von der auch nach neuerer Rechtsprechung fortbestehenden verfassungsrechtlichen Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System gedeckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <218>); sie lässt sich aufgrund der bestehenden Konkurrenz mit den privaten Rundfunkanbietern kaum vermeiden. Der Anspruch der Rundfunkanstalten auf ausreichende finanzielle Ausstattung erfasst daher in grundsätzlich gleicher Weise auch die Verbreitung von Rundfunkprogrammen im Internet (Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - a.a.O. Rn. 48).

7

3. Für nicht abschließend geklärt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält der Kläger schließlich die Frage, ob es sich bei dem Übertragungsweg "Internet" um Rundfunk im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handele (Beschwerdebegründung S. 12 bis 14).

8

Auch diese Frage ist entgegen der Ansicht des Klägers in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet. Bei dem Empfang von Hörfunk und Fernsehsendungen mit Hilfe eines internetfähigen PC handelt es sich danach um Rundfunk. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags - RStV - in der hier noch anwendbaren Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags war Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Mit "Veranstaltung" ist die planmäßige und periodische Programmgestaltung durch einen Rundfunkveranstalter gemeint. Unter dieses Begriffsverständnis fallen jedenfalls diejenigen Angebote, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder privaten Rundfunkanbietern vermittels des Internets neben anderen Übertragungswegen - wie z.B. terrestrisch, über Kabel oder Satellit - medienübergreifend und flächendeckend verbreitet werden. Der Übertragungsweg ändert an der Veranstaltereigenschaft oder dem Begriff der Veranstaltung nichts (Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - a.a.O. Rn. 18).

9

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Neumann

Dr. Graulich

Prof. Dr. Hecker

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