Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: BVerwG 5 B 63.12
Härtefallregelung für den Beihilfeausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10400
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 63.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 13.04.2012 - AZ: OVG 10 A 10039/12

BVerwG, 22.01.2013 - BVerwG 5 B 63.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. April 2012 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 58,77 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. Beschlüsse vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B 6.12 - [...] Rn. 2; vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 - [...] Rn. 3 und vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

3

Die Beschwerde formuliert bereits weder eine konkrete Rechtsfrage noch bezieht sie sich im Kern auf Regelungen des revisiblen Rechts. Soweit sie ausführt, dass in den Erlassen des Bundesministeriums des Innern vom 6. Oktober 2008 und 16. Februar 2009 eine "Härtefallregelung" getroffen worden sei, die "sachgerecht und angemessen" und entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Fallgestaltungen wie den vorliegenden zugrunde zu legen sei, kann dies nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung führen, weil Verwaltungsvorschriften mangels Rechtssatzqualität nicht zum revisiblen Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO gehören (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 18. August 2005 - BVerwG 5 B 68.05 - JAmt 2006, 146 und vom 1. April 2009 - BVerwG 2 B 90.08 - [...] Rn. 6 jeweils m.w.N.).

4

Darüber hinaus genügt die Beschwerde auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie sich nicht in substantiierter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11) hat sich in tragender Weise darauf gestützt, auch der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 6. Oktober 2008 (GMBl S. 1148), mit dem unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - (BVerwGE 131, 234) eine Härtefallregelung für den Beihilfeausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel getroffen worden sei und der gemäß Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 16. Februar 2009 (GMBl S. 138) auch für die Zeit nach Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung noch Geltung beanspruche, stelle keine ausreichende Härtefallregelung dar, weil es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift handele, die notwendige Härtefallregelung jedoch in Gesetzesform zu ergehen habe. Aufgrund des allgemeinen Gesetzesvorbehalts bedürfe nämlich die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen der normativen Ordnung; danach seien bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge in den genannten Fällen zumindest die tragenden Strukturprinzipien zu regeln. Zu diesen gehöre auch eine Regelung mit Blick auf die Härten, die durch Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente entstehen könnten.

5

Mit dieser tragenden Begründung des Oberverwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander und legt auch nicht dar, dass es im Hinblick darauf einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedürfe.

6

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es an einer hinreichenden Darlegung der Grundsatzbedeutung auch deshalb mangelt, weil das von der Beschwerde in Bezug genommene "Übergangsrecht" inzwischen nicht mehr gilt -mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl I S. 1935) ist die streitbefangene Härtefallproblematik einer gesetzlichen Regelung zugeführt worden - und Fragen auslaufenden oder nur übergangsweise geltenden Rechts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2000 -BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 und vom 8. Dezember 2011 - BVerwG 3 B 39.11 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Landwirtschaft Nr. 14 Rn. 9 jeweils m.w.N.).

7

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.

Vormeier

Dr. Häußler

Dr. Störmer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.