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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: BVerwG 4 B 5.13
Notwendigkeit der Kenntnisnahme und des in Erwägungsziehens des Vorbringens der Beteiligten zur Vermeidung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10603
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 5.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 28.06.2012 - AZ: VGH 9 B 10.2532

BVerwG, 22.01.2013 - BVerwG 4 B 5.13

Redaktioneller Leitsatz:

Die Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen kann nur dann zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger kritisiert, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seinen Vortrag eingegangen sei, dass die Ausübung eines Rechts unzulässig sei, wenn sie nur den Zweck habe, einem anderen Schaden zuzufügen (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten zu 2 vom 13. November 2012). Damit erhebt er der Sache nach eine Gehörsrüge und beruft sich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

3

Die Rüge ist unbegründet.

4

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Darum ist der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich oder nicht offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Für den Verwaltungsgerichtshof war ohne Belang, aus welchen Motiven die Beigeladenen, gegen die der Kläger den Schädigungsvorwurf erhebt, das Einschreiten des Landratsamts beantragt haben. Er hat allein darauf abgestellt, dass das Landratsamt weder durch positives Tun noch durch ein besonderes Verhalten, das über die bloße längerfristige Untätigkeit hinausgeht, beim Kläger den Eindruck erweckt hätte, es werde von der Beseitigungsverfügung keinen Gebrauch mehr machen (UA Rn. 23). Unerheblich ist, ob der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs zutrifft. Die Frage, ob die vorinstanzliche Entscheidung an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt - wie hier übrigens nicht - rechtlich verfehlt sein sollte (vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - NVwZ-RR 1996, 369; stRspr).

5

2. Der Kläger kritisiert ferner als Verfahrensmangel, dass die vorinstanzliche Prüfung, ob die behördliche Entscheidung an einem Ermessensfehler leide, defizitär sei (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten zu 1 vom 28. Dezember 2012). Diese Rüge ist nicht zu berücksichtigen, weil sie außerhalb der am 31. Dezember 2012 endenden Beschwerdefrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erhoben worden ist, nämlich am 2. Januar 2013. Sie ist aber auch unbegründet, weil sie über eine schlichte Urteilskritik nicht hinausgeht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Petz

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