Beschl. v. 21.01.2013, Az.: BVerwG 8 B 90.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Gera - 29.10.2012 - AZ: VG 6 K 663/11 Ge
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 21.01.2013 - BVerwG 8 B 90.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Oktober 2012 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Rudolph
Dr. Deiseroth
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