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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.2013, Az.: BVerwG 2 C 37.11
Einstellung des Revisionsverfahrens wegen Rücknahme der Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts seitens des Klägers
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10296
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 37.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 18.03.2011 - AZ: OVG 4 B 15.10

BVerwG, 16.01.2013 - BVerwG 2 C 37.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 6 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2011 mit Schriftsatz vom 7. Januar 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Domgörgen

Dr. Kenntner

Dr. Heitz

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