Beschl. v. 16.01.2013, Az.: BVerwG 2 C 37.11
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Berlin-Brandenburg - 18.03.2011 - AZ: OVG 4 B 15.10
BVerwG, 16.01.2013 - BVerwG 2 C 37.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Kenntner
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 6 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2011 mit Schriftsatz vom 7. Januar 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Domgörgen
Dr. Kenntner
Dr. Heitz
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