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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.2013, Az.: BVerwG 5 B 100.12
Zulässigkeit der Beschwerde bei Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10112
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 100.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 11.12.2012 - AZ: VGH 12 C 12.2624

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 08.01.2013 - BVerwG 5 B 100.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem dieser - wie hier - die Beschwerde im Sinne des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zurückgewiesen hat, ist nur zulässig, wenn der Verwaltungsgerichtshof diese zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss ist deshalb unanfechtbar (vgl. Beschlüsse vom 30. September 1994 - BVerwG 8 B 158.94 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 11 und vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9).

2

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Störmer

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