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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.2013, Az.: BVerwG 8 PKH 6.12 (8 B 77.12)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10255
Aktenzeichen: BVerwG 8 PKH 6.12 (8 B 77.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 27.09.2012 - AZ: 1 S 1738/12

BVerwG, 07.01.2013 - BVerwG 8 PKH 6.12 (8 B 77.12)

Redaktioneller Leitsatz:

Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe unterliegen nach § 152 Abs. 1 VwGO nur in den dort genannten Fällen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antragsteller kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das von ihm eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166, 173 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 78b Abs. 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde des Antragstellers gegen die zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht statthaft. Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe unterliegen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nur in den dort aufgezählten Fällen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zurückweisende Beschwerdeentscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren gehören nicht dazu. Das Gesetz sieht gegen solche Entscheidungen auch keine anderen Rechtsbehelfe vor.

2

Aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich kein weitergehender Rechtsschutz herleiten. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz ist dadurch gewahrt, dass mittellosen Rechtsschutzsuchenden Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung gewährt wird, die hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsweggarantie gibt dem Betroffenen keinen Anspruch auf eine Überprüfung dieser Voraussetzungen durch mehr als eine Instanz (Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 <93> = Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 15).

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Hauser

Dr. Deiseroth

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