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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.2013, Az.: BVerwG 6 PB 11.12
Einstellung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10113
Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 11.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 14.05.2012 - AZ: OVG 62 PV 2.11

Rechtsgrundlage:

§ 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO analog

BVerwG, 07.01.2013 - BVerwG 6 PB 11.12

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
beschlossen:

Tenor:

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a Abs. 2, § 95 Satz 4 ArbGG).

Der Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Bundes des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2012 sowie der Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. November 2010 sind wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog).

Neumann

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