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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.2012, Az.: BVerwG 10 C 19.12
Einstellung des Verfahrens bei Rücknahme der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30680
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 19.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 11.07.2012 - AZ: VGH A 11 S 3205/11

BVerwG, 20.12.2012 - BVerwG 10 C 19.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juli 2012 mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Dörig

Prof. Dr. Kraft

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