Beschl. v. 19.12.2012, Az.: BVerwG 5 B 88.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Rheinland-Pfalz - 21.11.2012 - AZ: 10 E 11187/12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 19.12.2012 - BVerwG 5 B 88.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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