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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.2012, Az.: BVerwG 3 B 21.12 (3 C 29.12)
Vorlage der Nachweise über die zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31237
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 21.12 (3 C 29.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hannover - 02.04.2008 - AZ: 11 A 3020/06

OVG Niedersachsen - 17.01.2012 - AZ: 10 LB 88/10

nachgehend:

BVerwG - 14.11.2013 - AZ: BVerwG 3 C 29.12

Rechtsgrundlage:

Art. 12 Abs. 1 VO 796/2004/EG

BVerwG, 18.12.2012 - BVerwG 3 B 21.12 (3 C 29.12)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Januar 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 828,50 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob und inwieweit Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 dahin auszulegen ist, dass mit dem Sammelantrag Nachweise über die zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen vorzulegen sind.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Kley

Dr. Wysk

Rothfuß

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