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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.2012, Az.: BVerwG 8 C 48.12
Zulässigkeit der Verfahrenstrennung bei Teilbarkeit des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht (hier: Landesglücksspielgesetz)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29248
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 48.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - AZ: OVG 6 A 11455/11

Rechtsgrundlage:

§ 93 S. 2 VwGO

BVerwG, 11.12.2012 - BVerwG 8 C 48.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2012
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Soweit das Revisionsverfahren den Untersagungszeitraum ab dem 1. Juli 2012 betrifft, wird es abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 55.12 fortgeführt.

Gründe

1

Die Verfahrenstrennung gemäß § 93 Satz 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO ist zulässig, weil der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht teilbar ist. Da die angegriffene Untersagung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, ist ihre Rechtmäßigkeit zeitraumbezogen nach der jeweils geltenden Rechtslage zu beurteilen.

2

Die maßgebliche Rechtslage hat sich in Rheinland-Pfalz am 1. Juli 2012 mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (Landesglücksspielgesetz - LGlüG -) vom 22. Juni 2012 (GVBl RP S. 166) geändert. Die Trennung dient der Verfahrensbeschleunigung. Sie ermöglicht eine zeitnahe Entscheidung über den Teil des Streitgegenstandes, für den die frühere, bereits umfassend erörterte Rechtslage maßgeblich ist, ohne den Beteiligten die Gelegenheit zur eingehenden Prüfung

und Erörterung der neuen Rechtslage, ihrer Umsetzung und ihrer Konsequenzen für den Untersagungszeitraum ab dem 1. Juli 2012 zu nehmen.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Held-Daab

Dr. Rudolph

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